(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben eine Ent­schei­dung zur Haf­tung des Käu­fers getrof­fen, der beim Kauf eines Fahr­zeugs von einem Händ­ler einen Gebraucht­wa­gen als unfall­frei in Zah­lung gibt.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf eine Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 19.12.2012 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 117/12.

Der Beklag­te erwarb im Mai 2003 einen gebrauch­ten Audi A 6. Im Dezem­ber 2003 erlitt er mit dem Fahr­zeug einen Unfall, als beim Rück­wärts­fah­ren aus einer Park­lü­cke der Unfall­geg­ner sei­ne Fahr­zeug­tür öff­ne­te. Den ent­stan­de­nen Streif­scha­den an der hin­te­ren rech­ten Tür und an der Sei­ten­wand, der sich nach einem ein­ge­hol­ten Gut­ach­ten auf knapp 3.000 € belief, ließ er — nicht fach­ge­recht — repa­rie­ren. Im Juli 2004 ver­kauf­te die Klä­ge­rin, eine Auto­händ­le­rin, dem Beklag­ten einen VW Pas­sat und nahm den Audi A 6 in Zah­lung. Dabei wur­de im Ankaufs­schein unter der vor­ge­druck­ten Rubrik “Das Fahr­zeug hat keine/folgende Unfall­schä­den erlit­ten” das Wort “kei­ne” ein­ge­kreist und unter­stri­chen. Die Klä­ge­rin ver­äu­ßer­te den Audi A 6 im März 2005 als “laut Vor­be­sit­zer unfall­frei” wei­ter. Kur­ze Zeit nach der Über­ga­be ver­lang­te der Erwer­ber des Fahr­zeugs wegen ver­schie­de­ner Män­gel Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges. In dem hier­über geführ­ten Pro­zess unter­lag die Klä­ge­rin und nahm das Fahr­zeug gegen Zah­lung des Kauf­prei­ses nebst Zin­sen zurück.

Die Klä­ge­rin nimmt den Beklag­ten Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs auf Erstat­tung der an den Erwer­ber gezahl­ten Beträ­ge sowie der Kos­ten des Vor­pro­zes­ses, ins­ge­samt 41.106,75 € nebst Zin­sen und vor­ge­richt­li­cher Kos­ten, in Anspruch. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben, das Beru­fungs­ge­richt hat sie abgewiesen.

Die Revi­si­on der Klä­ge­rin hat­te teil­wei­se Erfolg, so Fischer.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass ein still­schwei­gen­der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss im Hin­blick auf Unfall­schä­den schon des­halb nicht in Betracht kommt, weil die Par­tei­en im Ankaufs­schein eine bestimm­te Beschaf­fen­heit des Fahr­zeugs, näm­lich die Unfall­frei­heit, im Sin­ne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ver­ein­bart haben. Nach der Recht­spre­chung des Senats kann im Fall einer ver­trag­li­chen Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung selbst ein dane­ben aus­drück­lich ver­ein­bar­ter Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nicht in dem Sin­ne ver­stan­den wer­den, dass er die Unver­bind­lich­keit der Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung zur Fol­ge haben soll. Für einen still­schwei­gend ver­ein­bar­ten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss kann nicht ande­res gelten.

Die Klä­ge­rin kann von dem Beklag­ten jedoch nur Erstat­tung des an den Erwer­ber des Fahr­zeugs zurück­ge­zahl­ten Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Für die Kos­ten des Vor­pro­zes­ses muss der Beklag­te nicht auf­kom­men, da die­se Schä­den nur der Klä­ge­rin, nicht aber dem Beklag­ten zuge­rech­net wer­den kön­nen. Denn die Klä­ge­rin hat sich auf einen für sie erkenn­bar aus­sichts­lo­sen Pro­zess mit dem Erwer­ber des Fahr­zeugs ein­ge­las­sen. Die Bean­stan­dun­gen des Erwer­bers mach­ten eine ein­ge­hen­de Unter­su­chung des Fahr­zeugs durch einen Fach­mann erfor­der­lich. Bei deren Durch­füh­rung hät­te die Klä­ge­rin die Unfall­schä­den ohne wei­te­res erken­nen und der Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges unver­züg­lich zustim­men müssen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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