(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 16.12.2009 ent­schie­den, dass der Ver­käu­fer eines gebrauch­ten Pkw den Käu­fer dar­über auf­klä­ren muss, dass er das Fahr­zeug kur­ze Zeit vor dem Wei­ter­ver­kauf von einem nicht im Kfz-Brief ein­ge­tra­ge­nen “flie­gen­den Zwi­schen­händ­ler” erwor­ben hat.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 16.12.2009, Az.: VIII ZR 38/09.

Der Klä­ger macht Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus dem Kauf eines erst­mals im Jahr 1994 zuge­las­se­nen Pkw Audi A 6 gel­tend, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklag­ten zu 1.)  über einen Gebraucht­wa­gen­händ­ler — den Beklag­ten zu 2.) — als Ver­mitt­ler erwor­ben hat.

Im Kauf­ver­trags­for­mu­lar ist unter dem vor­for­mu­lier­ten Text “Gesamt­fahr­leis­tung nach Anga­ben des Vor­be­sit­zers” hand­schrift­lich “201.000 km” ver­merkt; dies ent­spricht dem vom Tacho zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aus­ge­wie­se­nen Kilo­me­ter­stand. Als Vor­be­sit­zer waren aus dem Kfz-Brief nur der ursprüng­li­che Hal­ter sowie der seit dem 16. Febru­ar 2004 als Hal­ter ein­ge­tra­ge­ne Beklag­te zu 1 ersicht­lich. Die­ser hat­te das Fahr­zeug jedoch über den Beklag­ten zu 2 von einem Zwi­schen­händ­ler erwor­ben, der bei­den Beklag­ten nur als “Ali” bekannt war und der das Fahr­zeug sei­ner­seits von einem wei­te­ren, eben­falls nicht als Hal­ter im Kfz-Brief ein­ge­tra­ge­nen Vor­be­sit­zer erwor­ben hat­te. Über die­se Umstän­de wur­de der Klä­ger bei Abschluss des Kauf­ver­tra­ges nicht informiert.

Der Klä­ger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und ver­äu­ßer­te ihn im Novem­ber 2006 zu einem Preis von 1.500 € ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er. Er ist der Auf­fas­sung, die Beklag­ten hät­ten ihn über den Erwerb des Fahr­zeugs von einem nicht näher bekann­ten Zwi­schen­händ­ler auf­klä­ren müs­sen. In die­sem Fall hät­te er auf die vom Kilo­me­ter­zäh­ler ange­zeig­te Lauf­leis­tung von 201.000 km nicht ver­traut und das Fahr­zeug des­halb auch nicht gekauft. Die tat­säch­li­che Lauf­leis­tung des Pkw habe im Zeit­punkt des Kauf­ver­tra­ges mehr als 340.000 km betragen.

Der Klä­ger hat Scha­dens­er­satz in Höhe von 7.009,39 € (Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses sowie Erstat­tung von Repa­ra­tur­kos­ten abzüg­lich Ver­kaufs­er­lös und Ent­gelt für gezo­ge­ne Nut­zun­gen) nebst Zin­sen begehrt. Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Auf die Beru­fung des Klä­gers hat das Beru­fungs­ge­richt der Kla­ge in Höhe von 6.754,24 € nebst Zin­sen statt­ge­ge­ben; die wei­ter­ge­hen­de Beru­fung hat es zurückgewiesen.

Die vom Beru­fungs­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg, betont Schlemm.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass bei­de Beklag­te dem Klä­ger wegen Ver­let­zung einer vor­ver­trag­li­chen Auf­klä­rungs­pflicht zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet sind. Bei Ver­trags­ver­hand­lun­gen besteht für jeden Ver­trags­part­ner die Pflicht, den ande­ren Teil über sol­che Umstän­de auf­zu­klä­ren, die den Ver­trags­zweck (des ande­ren) ver­ei­teln kön­nen und daher für sei­nen Ent­schluss von wesent­li­cher Bedeu­tung sind, sofern er die Mit­tei­lung nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung erwar­ten kann. Ein sol­cher Umstand liegt vor, wenn — wie hier — der Ver­käu­fer kurz zuvor den Pkw von einem “flie­gen­den Zwi­schen­händ­ler” erwor­ben hat. Denn ohne einen ent­spre­chen­den Hin­weis geht der Käu­fer davon aus, dass der Ver­trags­part­ner das Fahr­zeug von dem­je­ni­gen über­nom­men hat, der als letz­ter Hal­ter im Kraft­fahr­zeug­brief ein­ge­tra­gen ist. Hat der Ver­käu­fer das Fahr­zeug kur­ze Zeit vor dem Wei­ter­ver­kauf selbst von einer Per­son mit unbe­kann­ter Iden­ti­tät erwor­ben, liegt der Ver­dacht nahe, dass es wäh­rend der Besitz­zeit des unbe­kann­ten Vor­ei­gen­tü­mers zu Mani­pu­la­tio­nen am Kilo­me­ter­zäh­ler oder einer sons­ti­gen unsach­ge­mä­ßen Behand­lung des Fahr­zeugs gekom­men ist. Die Ver­läss­lich­keit der Anga­ben zum Fahr­zeug wird dadurch grund­le­gend ent­wer­tet. Ins­be­son­de­re kommt der Kilo­me­ter­stands­an­zei­ge und der Aus­sa­ge zur “Gesamt­fahr­leis­tung nach Anga­be des Vor­be­sit­zers” hin­sicht­lich der tat­säch­li­chen Fahr­leis­tung kei­ne nen­nens­wer­te Bedeu­tung zu.

Da der Beklag­te zu 1 als Ver­käu­fer sich zur Erfül­lung sei­ner vor­ver­trag­li­chen Pflich­ten des Beklag­ten zu 2 bedien­te, muss er sich des­sen Ver­schul­den wie eige­nes zurech­nen las­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat auch eine eigen­stän­di­ge Haf­tung des Beklag­ten zu 2 gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, weil die­ser nach den vom Beru­fungs­ge­richt getrof­fe­nen Fest­stel­lun­gen als Gebraucht­wa­gen­händ­ler bei der Ver­mitt­lung des Kauf­ver­trags zwi­schen dem Klä­ger und dem Beklag­ten zu 1 als Sach­wal­ter des letz­te­ren beson­de­res Ver­trau­en in Anspruch genom­men hat.

Schlemm emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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