(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat am 17.02.2010 über die Fra­ge ent­schie­den, ob die Vor­schrif­ten über All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen im Fal­le eines Kaufs unter Pri­vat­leu­ten anwend­bar sind, wenn dem Geschäft ein Ver­trags­for­mu­lar zugrun­de gelegt wird, das der einen Ver­trags­par­tei vor­liegt, aber von Drit­ten stammt. Die Anwend­bar­keit der Vor­schrif­ten wur­de in dem ent­schie­de­nen Fall verneint. 

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 67/09.

Die Beklag­te ver­kauf­te im Mai 2007 als Pri­vat­per­son einen gebrauch­ten Vol­vo zum Preis von 4.600 € an den Klä­ger. Die Beklag­te hat­te das Fahr­zeug selbst zwei Jah­re zuvor von einem Gebraucht­wa­gen­händ­ler erwor­ben. Als Ver­trags­for­mu­lar wur­de ein Vor­druck einer Ver­si­che­rung ver­wen­det, der als “Kauf­ver­trag Gebraucht­wa­gen — nur für den Ver­kauf zwi­schen Pri­vat­per­so­nen” gekenn­zeich­net ist. Die Par­tei­en hat­ten zuvor tele­fo­nisch dar­über gespro­chen, wer ein Ver­trags­for­mu­lar mit­brin­gen sol­le, und sich auf das der Beklag­ten bereits vor­lie­gen­de Ver­trags­for­mu­lar der Ver­si­che­rung geei­nigt. Die­ses For­mu­lar ent­hält fol­gen­de Klausel:

Der Käu­fer hat das Fahr­zeug über­prüft und Pro­be gefah­ren. Die Rech­te des Käu­fers bei Män­geln sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, der Ver­käu­fer hat einen Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen und/oder der Ver­käu­fer hat eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit des Ver­trags­ge­gen­stan­des abge­ge­ben, die den Man­gel betrifft”.

Mit der Behaup­tung, das Fahr­zeug habe vor Über­ga­be an ihn einen erheb­li­chen Unfall­scha­den gehabt, hat der Käu­fer eine Min­de­rung des von ihm gezahl­ten Kauf­prei­ses um 1.000 € gel­tend gemacht und Kla­ge erho­ben. In den ers­ten bei­den Instan­zen ist die Kla­ge abge­wie­sen worden.

Die dage­gen gerich­te­te Revi­si­on des Klä­gers hat­te kei­nen Erfolg, betont Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass die Ver­käu­fe­rin die Gewähr­leis­tung für Män­gel des ver­kauf­ten Fahr­zeugs wirk­sam aus­ge­schlos­sen hat. Zwar hät­te der unein­ge­schränk­te Gewähr­leis­tungs­aus­schluss einer Prü­fung am Maß­stab des § 309 Nr. 7 BGB nicht stand­ge­hal­ten, wenn es sich um eine All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gung gehan­delt hät­te. Das ist aber nicht der Fall, weil die Ver­trags­be­din­gung nicht im Sin­ne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Ver­käu­fe­rin gestellt wor­den ist.

In einem Stel­len vor­for­mu­lier­ter Ver­trags­be­din­gun­gen kommt die ein­sei­ti­ge Aus­nut­zung der Ver­trags­ge­stal­tungs­frei­heit einer Ver­trags­par­tei zum Aus­druck. Dar­an fehlt es, wenn die Ein­be­zie­hung der Ver­trags­be­din­gun­gen sich als das Ergeb­nis einer frei­en Ent­schei­dung der ande­ren Ver­trags­par­tei dar­stellt. Dazu ist erfor­der­lich, dass die­se in der Aus­wahl der in Betracht kom­men­den Ver­trags­tex­te frei ist und Gele­gen­heit erhält, alter­na­tiv eige­ne Text­vor­schlä­ge mit der effek­ti­ven Mög­lich­keit ihrer Durch­set­zung in die Ver­hand­lun­gen ein­zu­brin­gen. Die­se Frei­heit hat im ent­schie­de­nen Fall für den Käu­fer bestan­den, weil die Par­tei­en sich auf ein Ver­trags­for­mu­lar geei­nigt hat­ten und der Käu­fer damit nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts die Mög­lich­keit hat­te, dem Ver­trags­schluss ein Ver­trags­for­mu­lar eige­ner Wahl zugrun­de zu legen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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