(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te am 16. Juni 2010 die Rechts­fra­ge zu ent­schei­den, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Lea­sing­neh­mer berech­tigt ist, die Zah­lung der Lea­sing­ra­ten zu ver­wei­gern, wenn er wegen eines Man­gels der Lea­sing­sache gegen­über dem Lie­fe­ran­ten den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag erklärt hat.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 16. Juni 2010 — VIII ZR 317/09.

In dem ent­schie­de­nen Fall ver­langt die Klä­ge­rin — eine Lea­sing­ge­sell­schaft — von dem Beklag­ten aus einer von ihm über­nom­me­nen Bürg­schaft Zah­lung aus einem abge­rech­ne­ten Lea­sing­ver­trag über einen PKW. Der Lea­sing­ver­trag sieht — wie bran­chen­üb­lich — vor, dass Ansprü­che und Rech­te der Lea­sing­neh­me­rin gegen die Lea­sing­ge­sell­schaft wegen Fahr­zeug­män­geln aus­ge­schlos­sen sind und an deren Stel­le der Lea­sing­neh­me­rin die Ansprü­che und Rech­te abge­tre­ten wer­den, die der Lea­sing­ge­be­rin wegen Fahr­zeug­män­geln aus dem Kauf­ver­trag gegen den Lie­fe­ran­ten des Lea­sing­fahr­zeugs zuste­hen. Die Lea­sing­neh­me­rin geriet mit der Zah­lung der Lea­sing­ra­ten in Rück­stand. Sie rüg­te gegen­über der Händ­le­rin Män­gel des Fahr­zeugs und erklär­te nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung zur Man­gel­be­sei­ti­gung den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Die Händ­le­rin war mit dem Rück­tritt nicht ein­ver­stan­den. Die Klä­ge­rin kün­dig­te den Lea­sing­ver­trag wegen Zah­lungs­ver­zu­ges und nahm den Beklag­ten als Bür­gen in Anspruch. Ihre Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen Erfolg.

Der unter ande­rem für das Lea­sing­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass der Lea­sing­neh­mer nur dann berech­tigt ist, die Zah­lung der Lea­sing­ra­ten vor­läu­fig ein­zu­stel­len, wenn er die ihm über­tra­ge­nen Ansprü­che und Rech­te gegen den Lie­fe­ran­ten — hier den Anspruch auf Kauf­preis­rück­zah­lung an die Lea­sing­ge­be­rin auf­grund des erklär­ten Rück­tritts vom Kauf­ver­trag — kla­ge­wei­se gel­tend macht, sofern der Lie­fe­rant den Rück­tritt nicht akzep­tiert, so Klarmann.

Dies ent­sprach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs vor der Schuld­rechts­re­form (BGHZ 97, 135). Auf­grund der Ände­rung des kauf­recht­li­chen Gewähr­leis­tungs­rechts durch das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz zum 1. Janu­ar 2002 wur­de die Fort­gel­tung die­ser Recht­spre­chung aber in Zwei­fel gezo­gen. Denn durch die Schuld­rechts­re­form ist die Wan­de­lung — die erst zustan­de kam, wenn der Ver­käu­fer zustimm­te oder ver­ur­teilt wur­de — durch das Rück­tritts­recht gemäß § 437 Nr. 2, §§ 323, 326 Abs. 5 BGB* ersetzt wor­den. Der Rück­tritt ist als Gestal­tungs­recht vom Wil­len des Ver­käu­fers unab­hän­gig und des­halb — sofern ein Rück­tritts­recht besteht — schon mit Zugang der Rück­tritts­er­klä­rung wirksam.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass die Erset­zung der Wan­de­lung durch den Rück­tritt im Gewähr­leis­tungs­ver­hält­nis Leasingnehmer/Lieferant kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Inter­es­sen­la­ge im Ver­hält­nis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die Rück­tritts­er­klä­rung des Lea­sing­neh­mers die Umge­stal­tung des Kauf­ver­trags über das Lea­sing­ob­jekt in ein Rück­ge­währ­schuld­ver­hält­nis und damit zugleich den Weg­fall der Geschäfts­grund­la­ge des Lea­sing­ver­trags bewirkt, muss, wenn der Lie­fe­rant den Rück­tritt nicht akzep­tiert, gericht­lich geklärt wer­den und steht daher — eben­so wie der Voll­zug der Wan­de­lung nach altem Recht — erst mit dem Ein­tritt der Rechts­kraft des Urteils im Gewähr­leis­tungs­pro­zess gegen den Lie­fe­ran­ten fest.

Die­sen Pro­zess zu füh­ren, ist nach der lea­sing­ty­pi­schen Inter­es­sen­la­ge, die dadurch gekenn­zeich­net ist, dass der Lea­sing­ge­ber sich von der miet­recht­li­chen Sach­män­gel­haf­tung voll­stän­dig frei­zeich­net und dem Lea­sing­neh­mer die Gewähr­leis­tungs­rech­te aus dem Kauf­ver­trag mit dem Lie­fe­ran­ten abtritt, Sache des Lea­sing­neh­mers. Es ist daher auch unter der Gel­tung des moder­ni­sier­ten Schuld­rechts inter­es­sen­ge­recht, dem Lea­sing­neh­mer für den Fall, dass der Lie­fe­rant den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag nicht akzep­tiert, ein Recht zur vor­läu­fi­gen Ein­stel­lung der Zah­lung der Lea­sing­ra­ten schon, aber auch erst dann zuzu­ge­ste­hen, wenn er aus dem erklär­ten Rück­tritt kla­ge­wei­se gegen den Lie­fe­ran­ten vorgeht.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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