(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat sich soeben in einer Ent­schei­dung mit der Fra­ge befasst, ob sich der Käu­fer eines Neu­wa­gens noch auf die feh­len­de Fabrik­neu­heit des Fahr­zeugs beru­fen kann, wenn er die Abnah­me des an Lackie­rung und Karos­se­rie beschä­dig­ten Fahr­zeugs nicht gene­rell abge­lehnt, son­dern zunächst eine Besei­ti­gung der Schä­den ver­langt hat und die­se anschlie­ßend nur unzu­rei­chend gelun­gen ist.

Dar­auf ver­weist der Lim­bur­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Klaus Schmidt-Strunk, Vize­prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 6.02.2013 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. VIII ZR 374/11.

Der Klä­ger bestell­te im Novem­ber 2009 bei der Beklag­ten, einer BMW-Ver­trags­händ­le­rin, zum Preis von 39.000 € einen BMW 320d als Neu­wa­gen. Im Dezem­ber 2009 ver­wei­ger­te er die Annah­me des Fahr­zeugs wegen Schä­den an der Lackie­rung und der Karos­se­rie und ver­lang­te unter Frist­set­zung Nach­bes­se­rung. Gestützt auf ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten, das die dar­auf­hin vor­ge­nom­me­ne Nach­bes­se­rung für nicht ord­nungs­ge­mäß erach­tet hat­te, lehn­te er Mit­te Janu­ar 2010 eine Über­nah­me des Fahr­zeugs erneut ab und trat vom Ver­trag zurück, nach­dem die Beklag­te sich dar­auf beru­fen hat­te, dass das Fahr­zeugs nun­mehr män­gel­frei sei.

Der Klä­ger hat die Beklag­te auf Rück­zah­lung der von ihm geleis­te­ten Anzah­lung in Höhe von 10.000 €, Frei­stel­lung von den zur Fahr­zeug­fi­nan­zie­rung ein­ge­gan­ge­nen Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten sowie Ersatz von Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten in Anspruch genom­men. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Beru­fungs­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, weil der Klä­ger sich ange­sichts sei­nes Nach­bes­se­rungs­ver­lan­gens nicht mehr auf die feh­len­de Fabrik­neu­heit des Fahr­zeugs beru­fen kön­ne und die ver­blie­be­nen Män­gel, auch wenn zu deren Besei­ti­gung Kos­ten von bis zu sie­ben Pro­zent des Kauf­prei­ses anfal­len könn­ten, ledig­lich opti­scher Natur und kaum wahr­nehm­bar seien.

Die vom Bun­des­ge­richts­hof zuge­las­se­ne Revi­si­on des Klä­gers hat­te Erfolg, so Schmidt-Strunk.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass der Käu­fer eines Neu­wa­gens grund­sätz­lich erwar­ten kann, dass die von ihm ver­lang­te Nach­bes­se­rung tech­nisch den Zustand her­bei­führt, der dem werks­sei­ti­gen Aus­lie­fe­rungs­stan­dard ent­spricht. Ver­langt der Käu­fer eines Neu­wa­gens die Besei­ti­gung von Män­geln, ver­zich­tet er damit nicht auf die mit der Neu­wa­gen­be­stel­lung ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit einer Fabrik­neu­heit des Fahr­zeugs. Wird durch die Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten ein Fahr­zeug­zu­stand, wie er nor­ma­ler­wei­se bei einer werks­sei­ti­gen Aus­lie­fe­rung besteht, nicht erreicht, kann der Käu­fer vom Ver­trag zurück­tre­ten. Der Rück­tritt ist dabei auch nicht durch § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB aus­ge­schlos­sen. Denn der als Beschaf­fen­heit ver­ein­bar­te fabrik­neue Zustand des Fahr­zeugs ist ein maß­geb­li­cher Gesichts­punkt bei der Kauf­ent­schei­dung und spielt auch wirt­schaft­lich eine Rol­le, da Fahr­zeu­ge, die nicht mehr als fabrik­neu gel­ten, mit deut­li­chen Preis­ab­schlä­gen gehan­delt werden.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Urteil des Beru­fungs­ge­richts auf­ge­ho­ben und die Sache zur Klä­rung neu auf­ge­tre­te­ner Umstän­de, die aus pro­zes­sua­len Grün­den im Revi­si­ons­ver­fah­ren nicht berück­sich­tigt wer­den konn­ten, an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

Schmidt-Strunk emp­fahl, dies beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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