(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben ent­schie­den, dass der Begriff “Vor­führ­wa­gen” kei­ne Aus­sa­ge über das Alter des Fahr­zeugs enthält.

Dar­auf ver­weist der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 15.09.2010 2010 bekannt gege­be­ne Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 15. Sep­tem­ber 2010 — VIII ZR 61/09.

Der Klä­ger kauf­te im Juni 2005 vom Beklag­ten, einem Händ­ler, unter Ver­wen­dung eines Bestell­for­mu­lars für gebrauch­te Wohn­mo­bi­le ein vom Ver­käu­fer als Vor­führ­wa­gen genutz­tes Wohn­mo­bil. In dem Kauf­ver­trag sind der abge­le­se­ne Kilo­me­ter-Stand und die “Gesamt­fahr­leis­tung lt. Vor­be­sit­zer” mit 35 km ange­ge­ben. In der Zei­le “Sons­ti­ges” heißt es: “Vor­führ­wa­gen zum Son­der­preis …”. Die Fahr­zeug­über­ga­be fand im Juli 2005 statt; die Erst­zu­las­sung erfolg­te auf den Klä­ger. Im Novem­ber 2005 erfuhr der Käu­fer auf einer Mes­se, dass es sich bei dem Wohn­mo­bil um einen Auf­bau aus dem Jahr 2003 han­delt. Unter Beru­fung dar­auf erklär­te er im März 2007 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag. Mit sei­ner Kla­ge begehr­te der Käu­fer die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rück­über­eig­nung des Wohn­mo­bils. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Ober­lan­des­ge­richt hat auf die Beru­fung des Ver­käu­fers die Kla­ge abgewiesen.

Die dage­gen gerich­te­te Revi­si­on des Käu­fers hat­te kei­nen Erfolg, betont Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass allein die Bezeich­nung eines Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen kei­nen Rück­schluss auf das Her­stel­lungs­da­tum zulässt. Die Tat­sa­che, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vor­führ­wa­gen ver­kauf­ten Wohn­mo­bil um einen Auf­bau aus dem Jahr 2003 gehan­delt hat, stellt daher kei­nen Sach­man­gel dar, der den Käu­fer zum Rück­tritt vom Kauf­ver­trag berech­ti­gen würde.

Unter einem Vor­führ­wa­gen ist ein gewerb­lich genutz­tes Fahr­zeug zu ver­ste­hen, das einem Neu­wa­gen­händ­ler im Wesent­li­chen zum Zwe­cke der Vor­füh­rung (Besich­ti­gung und Pro­be­fahrt) gedient hat und noch nicht auf einen End­ab­neh­mer zuge­las­sen war. Die Beschaf­fen­heits­an­ga­be “Vor­führ­wa­gen” umfasst hin­ge­gen kei­ne Ver­ein­ba­rung über das Alter des Fahr­zeugs oder die Dau­er sei­ner bis­he­ri­gen Nut­zung als Vor­führ­wa­gen. Soweit mit der Bezeich­nung “Vor­führ­wa­gen” häu­fig die Vor­stel­lung ver­bun­den ist, dass es sich regel­mä­ßig um ein neue­res Fahr­zeug han­de­le, beruht dies allein dar­auf, dass ein Vor­führ­wa­gen im All­ge­mei­nen nur für kür­ze­re Pro­be­fahr­ten genutzt wird und auch als Aus­stel­lungs­ob­jekt kei­ner grö­ße­ren Abnut­zung unter­liegt. Ein Rück­schluss auf das Alter des Vor­führ­wa­gens kann ange­sichts des­sen nur auf­grund beson­de­rer Umstän­de des Ein­zel­fal­les gerecht­fer­tigt sein. Der­ar­ti­ge Umstän­de waren hier jedoch nicht gegeben. 

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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