(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof hat soeben ent­schie­den, dass ein Ver­stoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unver­züg­li­che Ermög­li­chung nach­träg­li­cher Fest­stel­lun­gen nach zunächst erlaub­tem Ent­fer­nen vom Unfall­ort) nicht in jedem Fal­le zugleich eine vor­sätz­li­che Ver­let­zung der Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heit gegen­über dem Fahr­zeug­ver­si­che­rer beinhal­tet, die zu des­sen Leis­tungs­frei­heit führt.

Dar­auf ver­weist der Bad Nau­hei­mer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) vom 21.11.2012 zu sei­nem Urteil vom sel­ben Tage, Az. IV ZR 97/11.

In dem ent­schie­de­nen Fall erlitt der Klä­ger mit sei­nem bei der Beklag­ten kas­ko­ver­si­cher­ten Fahr­zeug gegen 1 Uhr mor­gens einen Unfall, als er — nach sei­ner Behaup­tung bei einem Aus­weich­ma­nö­ver wegen auf der Stra­ße ste­hen­der Rehe — auf einer Land­stra­ße in einer Rechts­kur­ve nach links von der Fahr­bahn abkam und mit dem Fahr­zeug­heck gegen einen Baum prall­te, der eben­so wie sein Fahr­zeug beschä­digt wur­de. Nach dem Unfall ver­stän­dig­te er den ADAC, der das Fahr­zeug abschlepp­te, und ließ sich von einem her­bei­ge­ru­fe­nen Bekann­ten an der Unfall­stel­le abho­len. Die Poli­zei und den Geschä­dig­ten (das zustän­di­ge Stra­ßen­bau­amt) ver­stän­dig­te er nicht. Ein gegen ihn ein­ge­lei­te­tes Ver­fah­ren wegen uner­laub­ten Ent­fer­nens vom Unfall­ort wur­de spä­ter eingestellt.

Der Klä­ger begehrt von der Beklag­ten die Regu­lie­rung des Scha­dens an sei­nem Fahr­zeug. Er behaup­tet, ihr den Scha­den unver­züg­lich ange­zeigt zu haben. Die Beklag­te lehn­te die Regu­lie­rung wegen der Ver­let­zung von Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­hei­ten (hier E.1.3. AKB 2008) durch uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort ab. Mit sei­ner Kla­ge ver­langt der Klä­ger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezif­fer­ten Schadens.

Die Kla­ge ist in den Vor­in­stan­zen erfolg­los geblie­ben. Das Beru­fungs­ge­richt hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heit stets ver­letzt sei, wenn der Straf­tat­be­stand des uner­laub­ten Ent­fer­nens vom Unfall­ort ver­wirk­licht wer­de. Das gel­te auch in den Fäl­len des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Klä­ger ver­sto­ßen habe.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat einen sol­chen Auto­ma­tis­mus jedoch ver­neint, so Schlemm.

Er hat ent­schie­den, dass dem Auf­klä­rungs­in­ter­es­se des Ver­si­che­rers trotz eines Ver­sto­ßes gegen § 142 Abs. 2 StGB dann in aus­rei­chen­der Wei­se genügt ist, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer zu dem Zeit­punkt, in dem eine nach­träg­li­che Infor­ma­ti­on des Geschä­dig­ten noch “unver­züg­lich” im Sin­ne von § 142 Abs. 2 StGB gewe­sen wäre und eine Straf­bar­keit nach die­ser Vor­schrift ver­mie­den hät­te, zwar nicht den Geschä­dig­ten, aber unmit­tel­bar sei­nen Ver­si­che­rer oder des­sen Agen­ten infor­miert hat. Dies hat­te der Klä­ger behaup­tet. Der Bun­des­ge­richts­hof hat des­halb das Beru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sache zur Auf­klä­rung an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

Schlemm emp­fahl, die Ent­schei­dung zu beach­ten und in der­ar­ti­gen Fäl­len recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwäl­te und Anwäl­tin­nen in dem VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

 

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