(Kiel) Feu­er­wehr­kos­ten, die durch den Brand eines Mäh­dre­schers ent­stan­den sind, muss der Hal­ter der Maschi­ne erstatten.

Dies, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Neu­stadt in einem am 12.01.2010 ver­öf­fent­lich­ten Urteil vom 1. Dezem­ber 2009, (Az.:  5 K 997/09.NW) entschieden.

Der Klä­ger ist Hal­ter eines Mäh­dre­schers. Die­ser geriet im Som­mer 2008 auf einem Getrei­de­feld in Brand, wobei das Feu­er auf das Stop­pel­feld über­griff. Nach Alar­mie­rung rück­te die Feu­er­wehr mit ins­ge­samt acht Fahr­zeu­gen und 39 Feu­er­wehr­leu­ten aus. Für den Ein­satz ver­lang­te die Ver­bands­ge­mein­de von dem Klä­ger Kos­ten in Höhe von 2.293,68 €. Die Kos­ten­er­satz­pflicht bestehe des­halb, weil der Scha­den beim Betrieb eines Kraft­fahr­zeugs, näm­lich des Mäh­dre­schers, ent­stan­den sei.

Hier­ge­gen erhob der Klä­ger nach erfolg­lo­sem Wider­spruchs­ver­fah­ren Kla­ge und mach­te gel­tend, der Brand sei nicht durch den Mäh­dre­scher in sei­ner Eigen­schaft als Fahr­zeug ver­ur­sacht wor­den, son­dern habe sei­ne Ursa­che im Bereich des Häcks­lers gehabt.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, betont Klarmann.

Nach dem rhein­land-pfäl­zi­schen Brand- und Kata­stro­phen­schutz­ge­setz müs­se der Hal­ter eines Kraft­fahr­zeugs die Kos­ten der Feu­er­wehr erstat­ten, wenn die Gefahr oder der Scha­den beim Betrieb des Fahr­zeugs ent­stan­den sei. Bei dem Mäh­dre­scher hand­le es sich um ein Kraft­fahr­zeug. Es sei auch in Betrieb gewe­sen, als der Acker abge­mäht wor­den und dabei das Feu­er aus­ge­bro­chen sei. Uner­heb­lich sei, von wel­chem Teil des Mäh­dre­schers der Brand aus­ge­gan­gen sei. Der Brand gehe auf eine typi­sche Gefahr zurück, die mit dem Betrieb eines sol­chen Fahr­zeugs auf einem tro­cke­nen Stop­pel­feld ver­bun­den sei.

Gegen das Urteil kann inner­halb eines Monats nach Zustel­lung die Zulas­sung der Beru­fung durch das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz bean­tragt werden.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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