(Kiel) Wer wäh­rend der Fahrt im Auto sein Navi­ga­ti­ons­ge­rät bedient und dadurch einen Ver­kehrs­un­fall ver­ur­sacht, han­delt grob fahr­läs­sig. Er hat den hier­durch ein­tre­ten­den Scha­den selbst zu tragen.

Dar­auf ver­weist der Erlan­ger Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Mar­cus Fischer, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel unter Hin­weis auf ein kürz­lich ver­öf­fent­lich­tes Urteil des Land­ge­richts Pots­dam (LG) vom 26.06.2009, Az.: 6 O 32/09.

In dem Fall wech­sel­te der Fah­rer eines Miet­fahr­zeu­ges, ein Pkw Mer­ce­des Benz C 220, nach einem Über­hol­vor­gang auf der Auto­bahn wie­der auf die rech­te Spur und han­tier­te dabei an sei­nem Navi­ga­ti­ons­ge­rät, da er sich ver­ge­wis­sern woll­te, ob er eine Rast­stät­te, die er anfah­ren woll­te, schon pas­siert habe oder nicht. Hier­bei fuhr er sodann auf das vor­aus­fah­ren­de Fahr­zeug auf.

Trotz einer ver­trag­lich ver­ein­bar­ten beschränk­ten Selbst­be­tei­li­gung von  950,- € im Fal­le eines Unfalls wei­ger­te sich die Auto­ver­lei­he­rin, den wei­ter­ge­hen­den Scha­den in Höhe von 4.550,- Euro zu über­neh­men. Sie warf dem Fah­rer hier gro­be Fahr­läs­sig­keit vor. Die­ser habe damit jeg­li­chen Haf­tungs­an­spruch sei­tens der Auto­ver­mie­te­rin ver­lo­ren. Der Fah­rer war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass er ein recht­mä­ßig im Fahr­zeug instal­lier­tes Gerät auch wäh­rend der Fahrt bedie­nen und ent­spre­chen­de Infor­ma­tio­nen abru­fen dürfe.

Das, so betont Fischer, sah das Land­ge­richt Pots­dam jedoch anders.

Der Beklag­te habe hier durch sein Han­deln den Pkw der Klä­ge­rin rechts­wid­rig und in grob fahr­läs­si­ger Wei­se beschä­digt und hier­durch die von der Klä­ge­rin gel­tend gemach­ten Schä­den ver­ur­sacht, so dass die­ser Anspruch auch nicht durch die ver­ein­bar­te Haf­tungs­frei­stel­lung gehin­dert sei.

Grob fahr­läs­sig han­de­le, wer wäh­rend der Fahrt die Fahr­bahn nicht mehr im Blick behal­te und hier­durch einen Unfall aus­lö­se. Ins­be­son­de­re begrün­de die Unauf­merk­sam­keit des Fah­rers wegen ande­rer — nicht ver­kehrs­be­ding­ter — Tätig­kei­ten nach all­ge­mei­ner Recht­spre­chung den Vor­wurf gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Dies gel­te umso mehr, wenn schwie­ri­ge Ver­kehrs­ver­hält­nis­se herr­schen, die eine vol­le Kon­zen­tra­ti­on des Fah­rers erfor­dern. So lie­ge der Fall auch hier, da dies ins­be­son­de­re bei der Durch­füh­rung von Über­hol­ma­nö­vern gelte.

Hier­bei sei die­ses inso­weit nicht mit dem Ein­sche­ren in die Fahr­bahn been­det, son­dern erst mit einer Anpas­sung an die Erfor­der­nis­se gera­de bezüg­lich der Geschwin­dig­keit des Ver­kehrs in die­ser Spur. Es sei in die­ser Situa­ti­on unab­ding­bar, dass der Ver­kehr auf der Spur, in die wie­der ein­ge­schert wird, ver­stärkt beob­ach­tet werde.

Die blo­ße Zuläs­sig­keit der Instal­la­ti­on und der Nut­zung eines Gerä­tes in einem Pkw tref­fe ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klä­gers auch noch kei­ne Aus­sa­ge über eine gene­rel­le Zuläs­sig­keit jeg­li­cher Nut­zung in jeder Situa­ti­on des Stra­ßen­ver­kehrs. Auch im Anzün­den einer Ziga­ret­te mit dem im Fahr­zeug instal­lier­ten Ziga­ret­ten­an­zün­der, dem Wech­seln einer Kas­set­te im ein­ge­bau­ten Radio oder dem Ein­stel­len des Auto­ra­di­os selbst kön­ne ein grob fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten gese­hen wer­den, wenn hier­durch ein Fah­rer der­art abge­lenkt wer­de, dass er das Ver­kehrs­ge­sche­hen nicht mehr über­bli­cken kön­ne. Den Beklag­ten tref­fe als Fah­rer in der kon­kre­ten Situa­ti­on die Pflicht, nur sol­che Tätig­kei­ten neben dem Fahr­vor­gang vor­zu­neh­men, die die Wahr­neh­mung der Ver­kehrs­si­tua­ti­on ins­ge­samt nicht beeinträchtigen.

Fischer riet, dies zu beach­ten und in allen Scha­dens­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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