(Kiel) Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat­te am 12. Janu­ar 2010 über einen Fall zu ent­schei­den, in dem der Käu­fer gegen einem Kfz-Sach­ver­stän­di­gen, der im Auf­trag des Ver­käu­fers einen PKW in eine Inter­net-Rest­wert­bör­se ein­ge­stellt hat­te, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des­we­gen gel­tend gemacht hat­te, weil auf den Fotos eine Stand­hei­zung zu sehen war, die letzt­lich aber nicht mit­ver­kauft wer­den sollte.

Damit, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das BGH-Urteil vom 12.01.2011 — VIII ZR 346/09 — hat­te der Käu­fer jedoch kei­nen Erfolg.

Die Klä­ge­rin ist als gewerb­li­che Rest­wert­auf­käu­fe­rin tätig. Die Beklag­ten zu 2 und 3 betrei­ben als Gesell­schaf­ter der Beklag­ten zu 1 ein Kfz-Sach­ver­stän­di­gen­bü­ro. Die Beklag­te zu 1 bot im Auf­trag eines Auto­hau­ses einen unfall­be­schä­dig­ten Pkw Sko­da in einer Inter­net-Rest­wert­bör­se zum Ver­kauf an. Auf einem der von ihr ins Inter­net gestell­ten Licht­bil­der war eine Stand­hei­zung zu erken­nen, die in der Fahr­zeug­be­schrei­bung nicht als Zusatz­aus­stat­tung erwähnt wur­de und nach dem Wil­len des Auto­hau­ses auch nicht ver­kauft wer­den soll­te. Das Gebot der Klä­ge­rin in Höhe von 5.120 € wur­de von dem Auto­haus als Ver­käu­fe­rin ange­nom­men. Vor der Abho­lung des Fahr­zeugs durch einen Mit­ar­bei­ter der Klä­ge­rin wur­de die Stand­hei­zung von der Ver­käu­fe­rin aus­ge­baut. Die Klä­ge­rin nimmt die Beklag­ten auf Erstat­tung der Kos­ten für den Erwerb und Ein­bau einer gebrauch­ten Stand­hei­zung in Anspruch. Das Amts­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen. Das Land­ge­richt hat die Beru­fung der Klä­ge­rin zurückgewiesen.

Die dage­gen gerich­te­te Revi­si­on der Klä­ge­rin hat­te kei­nen Erfolg, so Klarmann.

Der unter ande­rem für das Kauf­recht zustän­di­ge VIII. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat ent­schie­den, dass der Klä­ge­rin gegen­über den Beklag­ten der gel­tend gemach­te Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen der aus­ge­bau­ten Stand­hei­zung unter kei­nem recht­li­chen Gesichts­punkt zusteht. Legt man das Vor­brin­gen der Klä­ge­rin zugrun­de, so steht die­ser gegen­über der Ver­käu­fe­rin gemäß § 439 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nach­er­fül­lung zu, der auf Wie­der­ein­bau der im Inter­net abge­bil­de­ten Stand­hei­zung oder Ein­bau einer gleich­wer­ti­gen Stand­hei­zung, nicht aber auf Kos­ten­er­stat­tung gerich­tet ist. Die­sen Nach­er­fül­lungs­an­spruch muss die Klä­ge­rin zunächst ver­geb­lich gel­tend gemacht haben, bevor sie von der Ver­käu­fe­rin — oder wie hier: einem Drit­ten — wegen der aus­ge­bau­ten Stand­hei­zung Scha­dens­er­satz (Kos­ten­er­stat­tung) ver­lan­gen kann; andern­falls wür­de der gesetz­li­che Vor­rang der Nach­er­fül­lung unterlaufen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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