(Kiel) Hat ein Rad­fah­rer mit einem Blut­al­ko­hol­ge­halt von 1,6 Pro­mil­le oder mehr am Stra­ßen­ver­kehr teil­ge­nom­men, so bestehen berech­tig­te Zwei­fel an sei­ner Eig­nung zum Füh­ren eines nicht erlaub­nis­pflich­ti­gen Fahr­zeugs, die eine Anord­nung zur Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­sches Gut­ach­tens gem. §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV rechtfertigen. 

Dies, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das Urteil des Hes­si­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs (VGH) vom 06.10.2010 — 2 B 1076/10, gilt auch bei einem sog. Erst­tä­ter, der nicht im Besitz einer Fahr­erlaub­nis für Kraft­fahr­zeu­ge ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de das Füh­ren von nicht erlaub­nis­pflich­ti­gen Fahr­zeu­gen oder das Füh­ren von Tie­ren zu unter­sa­gen, zu beschrän­ken oder die erfor­der­li­chen Auf­la­gen anzu­ord­nen, wenn sich jemand als unge­eig­net oder nur noch bedingt geeig­net hier­zu erweist. Recht­fer­ti­gen Tat­sa­chen die Annah­me, dass der Füh­rer eines fahr­erlaub­nis­frei­en Fahr­zeugs oder Tie­res zum Füh­ren unge­eig­net oder nur noch bedingt geeig­net ist, fin­den die Vor­schrif­ten der §§ 11 bis 14 FeV gemäß § 3 Abs. 2 FeV ent­spre­chend Anwen­dung, um Eig­nungs­zwei­fel zu klä­ren bzw. eine behörd­li­che Ent­schei­dung über die Unter­sa­gung, Beschrän­kung oder die Anord­nung von Auf­la­gen vorzubereiten.

Zur Klä­rung von Eig­nungs­zwei­feln bei einer Alko­hol­pro­ble­ma­tik ord­net die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV dann zwin­gend, d. h. ohne dass ihr ein Ermes­sen ein­ge­räumt wäre, die Bei­brin­gung eines medi­zi­nisch-psy­cho­lo­gi­schen Eig­nungs­gut­ach­tens an, wenn ein Fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atem­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde.

Nach sei­nem ein­deu­ti­gen Wort­laut setzt § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) FeV nicht das Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs, son­dern ledig­lich das Füh­ren eines Fahr­zeugs unter erheb­li­chem Alko­hol­ein­fluss vor­aus, so dass die Teil­nah­me am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr als Rad­fah­rer aus­rei­chend ist

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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Jens Klar­mann
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