(Kiel)  Führt ein Auto­fah­rer ein Wen­de­ma­nö­ver durch und kommt es des­halb mit einem von hin­ten kom­men­den PKW, der den Wen­den­den links über­ho­len woll­te, zu einem Zusam­men­stoss, spricht der ers­te Anschein dafür, dass der wen­den­de Auto­fah­rer den Unfall ver­schul­det hat.

Dar­auf ver­weist der Ber­li­ner Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht S. Patrick Rümm­ler, Lan­des­re­gio­nal­lei­ter „Ber­lin” des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf das am 31.05.2010 ver­öf­fent­lich­te Urteil des Amts­ge­richts (AG) Mün­chen vom 23.9.09, Az.: 345 C 15055/09

An einem Vor­mit­tag im Febru­ar 2009 fuhr ein Audi­fah­rer die Lili­en­t­ha­l­al­lee in Mün­chen ent­lang. Er wur­de lang­sa­mer und ent­schloss sich, an einer Kreu­zung zu wen­den. In die­sem Moment setz­te ein Peu­geot­fah­rer, der sich ihm von hin­ten näher­te, an, ihn links zu über­ho­len. Dadurch kam es zum Zusam­men­stoß. Bei die­sem Unfall wur­de der Audi an der lin­ken Sei­te beschä­digt. Der lin­ke vor­de­re Kot­flü­gel, die lin­ke vor­de­re Tür und das hin­te­re lin­ke Sei­ten­teil wur­den gestaucht und ver­schrammt, die Stoß­leis­te beschä­digt. Ins­ge­samt ent­stand ein Scha­den von etwas über 6.000 Euro.

Davon woll­te der Audi­fah­rer zumin­dest die Hälf­te von dem Peu­geot­fah­rer erstat­tet haben. Schließ­lich sei er ihm „hin­ein gefah­ren”. Die­ser wei­ger­te sich zu zah­len. Er kön­ne nichts für das Wen­de­ma­nö­ver des Audifahrers.

Dar­auf­hin erhob der Audi­fah­rer Kla­ge vor dem Amts­ge­richt Mün­chen. Die zustän­di­ge Rich­te­rin wies die Kla­ge jedoch ab, betont Rümmler.

Ereig­ne sich ein Unfall in einem unmit­tel­ba­ren zeit­li­chen und räum­li­chen Zusam­men­hang mit einem Wen­de­ma­nö­ver spre­che der Beweis des ers­ten Anscheins für ein Ver­schul­den des Wen­den­den. Schließ­lich müs­se sich jeder Ver­kehrs­teil­neh­mer bei einem Wen­de­ma­nö­ver nach der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung so ver­hal­ten, dass er kei­nem ande­ren scha­de. Eine Mit­haf­tung kom­me nur in Betracht, wenn der Über­ho­len­de die­ses Fahr­ma­nö­ver bei unkla­rer Ver­kehrs­la­ge aus­füh­re, da bei einem sol­chen Ver­kehrs­ge­sche­hen ein Über­ho­len grund­sätz­lich ver­bo­ten sei.

Eine unkla­re Ver­kehrs­la­ge lie­ge dann vor, wenn nach allein objek­ti­ven Umstän­den mit einem unge­fähr­li­chen Über­ho­len nicht gerech­net wer­den dür­fe. Unklar sei eine Ver­kehrs­la­ge dann, wenn sich nicht ver­läss­lich beur­tei­len las­se, was der Vor­aus­fah­ren­de sogleich tun wer­de. Dabei begrün­de eine lang­sa­me­re Fahr­wei­se des Vor­aus­fah­ren­den für sich allein kei­ne unkla­re Ver­kehrs­la­ge. Auch wenn der Vor­aus­fah­ren­de vor einer lin­ken Abzwei­gung oder Wen­de­mög­lich­keit die Geschwin­dig­keit redu­zie­re und sich zur Fahr­bahn­mit­te ein­ord­ne, ent­ste­he eine sol­che Unklar­heit nur, wenn Umstän­de hin­zu­trä­ten, die für ein unmit­tel­ba­res Links­ab­bie­gen spre­chen könnten.

Die­se Umstän­de habe der Klä­ger nicht bewei­sen kön­nen, ins­be­son­de­re nicht, dass er den Blin­ker gesetzt habe und ganz links gefah­ren sei. Fest ste­he nur sei­ne lang­sa­me Fahr­wei­se. Daher habe allein der Klä­ger den Unfall ver­ur­sacht. Er hät­te vor dem Abbie­gen noch ein­mal nach hin­ten schau­en müs­sen, dann hät­te er den ande­ren Auto­fah­rer auch bemer­ken kön­nen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Rümm­ler emp­fahl, dies beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies. 

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