(Kiel) Wegen sei­ner Wei­ge­rung, sich nach dem Auf­fin­den von Amphet­amin in sei­ner Hosen­ta­sche einem Dro­gen­scree­ning zu unter­zie­hen, hat die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de einem Mann aus Rhein­hes­sen (Antrag­stel­ler) zu Recht mit sofor­ti­ger Wir­kung die Fahr­erlaub­nis entzogen. 

Dies, so der Kie­ler Rechts­an­walt Jens Klar­mann, Prä­si­dent des VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, hat die 3. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG)  Mainz in einem am 10.03.2010 ver­öf­fent­lich­ten Beschluss vom 25. Febru­ar 2010, Akten­zei­chen: 3 L 69/10.MZ, entschieden.

Bei einer Per­so­nen­kon­trol­le am Haupt­ein­gang eines Cam­ping­plat­zes fand die Poli­zei in der Hosen­ta­sche des Antrag­stel­lers ein Tüt­chen mit einer Kap­sel, die 0,3 g Amphet­amin ent­hielt. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de for­der­te den Antrag­stel­ler auf, inner­halb von zwei Tagen ein Dro­gen­scree­ning erstel­len zu las­sen. Nach­dem der Antrag­stel­ler die­ser Auf­for­de­rung nicht nach­kam, ent­zog ihm die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de unter Anord­nung des Sofort­voll­zugs die Fahrerlaubnis.

Im Rah­men eines beim Ver­wal­tungs­ge­richt ein­ge­lei­te­ten Eil­ver­fah­rens bean­trag­te der Antrag­stel­ler die Aus­set­zung des Sofortvollzugs.

Die Rich­ter der 3. Kam­mer des VG Mainz haben den Antrag jedoch abge­lehnt, betont Klarmann.

Da der Besitz des vor­ge­fun­de­nen Betäu­bungs­mit­tels auf Eigen­kon­sum des Antrag­stel­lers hin­deu­te, habe die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de zu Recht Zwei­fel an des­sen Fahr­eig­nung gehabt und des­halb das Dro­gen­scree­ning ange­ord­net. Denn Amphet­amin gehö­re zu den soge­nann­ten har­ten Dro­gen, bei denen bereits der ein­ma­li­ge Kon­sum die Fahr­eig­nung aus­schlie­ße, wobei ein Zusam­men­hang zwi­schen dem Kon­sum und der Teil­nah­me am Stra­ßen­ver­kehr nicht erfor­der­lich sei. Da sich der Antrag­stel­ler dem Dro­gen­scree­ning nicht inner­halb der gesetz­ten Frist unter­zo­gen und für die­ses Ver­säum­nis kei­ne aus­rei­chen­den Grün­de vor­ge­bracht habe, habe ihm die Behör­de die Fahr­erlaub­nis zu Recht entzogen.

Klar­mann emp­fahl, dies zu beach­ten und ggfs. recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. — www.vdvka.de — verwies.

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