(Kiel) Mit Urteil vom 27. März 2015 hat das Landgericht Duisburg (Az. 7 S 30/14) entscheiden, dass bei einem Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn im Einzelfall die typische alleinige Haftung des Fahrstreifenwechselnden ausscheiden kann.

Darauf verweist der Moerser Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht Bertil Jakobson, Mitglied des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel sowie Vizepräsident des Deutscher Strafverteidiger Verbandes (DSV) e. V. mit Sitz in Worms, der das Berufungsurteil des Landgerichts Duisburg für seine beklagten Mandanten erstritten hatte.

  • Was war passiert?

Es kam zu einem Verkehrsunfall auf einer Bundesautobahn. In den Unfall waren ein Pkw und ein Lkw verwickelt. Der Kläger des hochmotorisierten Pkws machte Schadensersatzansprüche geltend, indem er seine Behauptung gerichtlich verfolgte, der Lkw-Fahrer habe einen Fahrstreifen unachtsam gewechselt und dadurch alleinursächlich die Kollision mit seinem Pkw verursacht.

Tatsächlich hatte der Lkw-Fahrer unmittelbar vor dem Unfall den Fahrstreifen gewechselt, wonach grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Lkw-Fahrer aus § 7 V StVO sprach. Denn im Normalfall haftet nach dieser Vorschrift der „Spurwechsler“ alleine an einem Unfall, wenn es unmittelbar nach bzw. beim Wechsel der Spur zu einem Unfall mit dem nach-folgenden Verkehr kommt.

Der Fall wies jedoch Besonderheiten auf, die dazu führten, dass den Beklagten die Entkräftung des Anscheinsbeweises gelang. Sie konnten zur Überzeugung des Gerichts einen sogenannten atypischen Geschehensablauf darlegen und beweisen:

Der beklagte Lkw-Fahrer konnte zur Überzeugung des Gerichts eindrucksvoll und glaubhaft schildern, dass er mehrfach von dem Kläger gezielt ausgebremst und am Überholen des klägerischen Fahrzeuges gehindert worden ist. Infolge des Verhaltens des Klägers hatte der beklagte Lkw-Fahrer während der Fahrt sein Mobilfunkendgerät für einen Notruf bei der Polizei verwendet. Dieser Notruf wurde in der mündlichen Verhandlung abgespielt. Das Landgericht Duisburg stellte bei seiner Entscheidungsfindung maßgeblich darauf ab, dass es fern liegt, anzunehmen, dass ein Unfallbeteiligter einen Notruf bei der Polizei betätigt, um seine Haftung für Unfallschäden zu vermeiden.

Der persönlich angehörte Kläger und seine Beifahrerin konnten die Entscheidungsfindung des Landgerichts Duisburg nicht beeinflussen. Diese hatten ausgeführt, den Lkw vor dem Unfall gar nicht wahrgenommen zu haben. Sie konnten sich den Notruf des beklagten Lkw-Fahrers, dem sie zuvor noch nie begegnet waren, auf gezielte Nachfrage hin auch nicht erklären. Konsequenterweise und rechtlich zutreffend ließ das Landgericht Duisburg den Anscheinsbeweis zulasten der Beklagten fallen und ging vielmehr von einem sog. unaufklärbaren Unfallhergang aus. Dies führte ebenfalls zutreffend zur hälftigen Haftung der Parteien für die Unfallfolgen.

Jakobson weist darauf hin, dass bei einem Verkehrsunfall immer die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen. Denn gerade hier besteht eine besonders große Gefahr, dass wegen der (scheinbaren) Typizität des Unfallgeschehens vorschnell und irrig davon ausgegangen wird, dass der Unfallhergang „doch völlig klar ist“ und einer der Beteiligten diesen „verursacht haben muss“.

Jakobson riet, dies zu beachten und in allen Zweifelsfällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. – www.vdvka.de – verwies.

 

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Bertil Jakobson
Rechtsanwalt /
Fachanwalt für Verkehrsrecht /
Fachanwalt für Strafrecht Mitglied des VdVKA – Verband Deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V., sowie
Vizepräsident des DSV Deutscher Strafverteidiger Verband e. V.
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