1. Von mehreren wirksamen Zustellungen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spätere für die Fristberechnung maßgebend, sofern die Frist zur Rechtsmitteleinlegung zum Zeitpunkt der zweiten Zustellung nicht bereits versäumt war.

2. Die Wirksamkeit einer förmlichen Zustellung setzt voraus, dass sie auf einer (wirksamen) Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beruht, eine lediglich auf Veranlassung der Geschäftsstelle vorgenommene Zustellung ist hingegen unwirksam.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…