1. Von meh­re­ren wirk­sa­men Zustel­lun­gen ist nach § 37 Abs. 2 StPO nur die spä­te­re für die Frist­be­rech­nung maß­ge­bend, sofern die Frist zur Rechts­mit­tel­ein­le­gung zum Zeit­punkt der zwei­ten Zustel­lung nicht bereits ver­säumt war.

2. Die Wirk­sam­keit einer förm­li­chen Zustel­lung setzt vor­aus, dass sie auf einer (wirk­sa­men) Zustel­lungs­an­ord­nung des Vor­sit­zen­den beruht, eine ledig­lich auf Ver­an­las­sung der Geschäfts­stel­le vor­ge­nom­me­ne Zustel­lung ist hin­ge­gen unwirksam.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…