OLG Karls­ru­he, Beschluss vom 14.07.2020, AZ 2 Rv 35 Ss 175/20

1. Es liegt nahe, Elek­tro­fahr­rä­der mit Begren­zung der motor­un­ter­stütz­ten Geschwin­dig­keit auf 25 km/h (sog. Pedelecs) auch straf­recht­lich nicht als Kraft­fahr­zeu­ge einzustufen.

2. Für die Beur­tei­lung der abso­lu­ten Fahr­un­tüch­tig­keit von Pedelec-Fah­rern kommt es nicht dar­auf an, ob Pedelecs straf­recht­lich als Kraft­fahr­zeu­ge ein­zu­stu­fen sind.

3. Ein Erfah­rungs­satz, dass Pedelc-Fah­rer unter­halb des für Fahr­rad­fah­rer gel­ten­den Grenz­wer­tes von 1,6 Pro­mil­le Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on abso­lut fahr­un­tüch­tig sind, besteht nach dem der­zei­ti­gen wis­sen­schaft­li­chen Erkennt­nis­stand nicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprec…