OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2022, AZ 5 RBs 12/22

Aus­ga­be: 01/02–2022

Der Umstand, dass einem Betrof­fe­nen der Umfang einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung mög­li­cher­wei­se nicht exakt bekannt ist, steht der Annah­me von Vor­satz nicht ent­ge­gen. Vor­sätz­li­ches Han­deln setzt eine sol­che Kennt­nis nicht vor­aus. Es genügt das Wis­sen, schnel­ler als erlaubt zu fahren.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2022/5…