Ist die Hin­zu­zie­hung eines aus­wär­ti­gen Rechts­an­walts zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung nicht not­wen­dig im Sin­ne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halb­satz 2 ZPO, führt dies ledig­lich dazu, dass die Mehr­kos­ten, die gegen­über der Beauf­tra­gung von bezirks­an­säs­si­gen Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten ent­stan­den sind, nicht zu erstat­ten sind. Tat­säch­lich ange­fal­le­ne Rei­se­kos­ten des aus­wär­ti­gen Rechts­an­walts sind des­halb inso­weit erstat­tungs­fä­hig, als sie auch dann ent­stan­den wären, wenn die obsie­gen­de Par­tei einen Rechts­an­walt mit Nie­der­las­sung am wei­test ent­fernt gele­ge­nen Ort inner­halb des Gerichts­be­zirks beauf­tragt hätte.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=7&nr=85162&pos=227&anz=532