Beauf­tragt der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te einer Par­tei einen ande­ren Rechts­an­walt damit, eine Beru­fungs­schrift zu erstel­len, zu unter­schrei­ben und wegen des mit Ende des Tages ein­tre­ten­den Ablaufs der Beru­fungs­frist an das Beru­fungs­ge­richt zu faxen, unter­lässt es der beauf­trag­te Rechts­an­walt dann aber ver­se­hent­lich, die von ihm erstell­te und unter­schrie­be­ne Beru­fungs­schrift per Fax an das Beru­fungs­ge­richt ver­sen­den, so ist das dar­in lie­gen­de Ver­schul­den des beauf­trag­ten Rechts­an­walts der Par­tei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzu­rech­nen. Eine Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand schei­det in die­sem Fall aus.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=8&nr=91022&pos=250&anz=502