BGH, Beschluss vom 08.07.2022, AZ VI ZR 804/20

a) Die Bestim­mung des Streit­ge­gen­stands ist Sache des Klä­gers. Will er einen wei­te­ren Streit­ge­gen­stand in den Pro­zess ein­füh­ren, muss er zwei­fels­frei deut­lich machen, dass er einen neu­en pro­zes­sua­len Anspruch verfolgt.
b) Lei­tet ein Fahr­zeug­käu­fer sein Scha­dens­er­satz­be­geh­ren in einem sog. Die­sel­fall zusätz­lich aus einer ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung im Zusam­men­hang mit
dem Auf­spie­len des Soft­ware-Updates ab, han­delt es sich gegen­über dem ursprüng­li­chen Fahr­zeug­er­werb um einen ande­ren Kla­ge­grund und damit um
einen ande­ren Streitgegenstand.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…