BGH, Beschluss vom 27.04.2023, AZ VIa ZR 419/21

Aus­ga­be: 04–2023

Der Käu­fer eines vom soge­nann­ten “Die­sel­skan­dal” betrof­fe­nen Fahr­zeugs hat ein Inter­es­se an der Fest­stel­lung, dass der Her­stel­ler auf­grund des unver­jähr­ten Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB die Leis­tung gro­ßen Scha­dens­er­sat­zes schul­det, wenn auf Ver­an­las­sung des Her­stel­lers nach­träg­lich ein Soft­ware-Update auf­ge­spielt wird, das ein Ther­mofens­ter ent­hält, und die Mög­lich­keit besteht, dass die­ses Ther­mofens­ter durch das Kraft­fahrt-Bun­des­amt bean­stan­det wird. Auf die Funk­ti­ons­wei­se des Ther­mofens­ters im Ein­zel­nen kommt es eben­so wenig an wie auf die tat­säch­lich vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt mit Rück­sicht auf das Ther­mofens­ter getrof­fe­nen Maßnahmen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…