BGH, Beschluss vom 20.02.2023, AZ VI ZR 203/22

a) Wird das Kla­ge­be­geh­ren auf ein undif­fe­ren­zier­tes Gemen­ge von Ansprü­chen sowohl aus eige­nem als auch aus abge­tre­te­nem Recht ohne Anga­be einer Prü­fungs­rei­hen­fol­ge gestützt, liegt eine alter­na­ti­ve Kla­ge­häu­fung vor, die wegen des Ver­sto­ßes gegen das Gebot, den Kla­ge­grund bestimmt zu bezeich­nen, unzu­läs­sig ist.
b) Auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Ver­let­zung des Siche­rungs­ei­gen­tums an einem Fahr­zeug bei einem Ver­kehrs­un­fall muss sich der Siche­rungs­ei­gen­tü­mer das Mit­ver­schul­den des Hal­ters und Siche­rungs­ge­bers nicht anspruchs­min­dernd zurech­nen las­sen. Dem Schä­di­ger kann aber ein Aus­gleichs­an­spruch gemäß § 426 BGB gegen den Siche­rungs­ge­ber zuste­hen (vgl. Senats­ur­teil vom 10. Juli 2007 — VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 ff.).
c) Macht der Hal­ter (Siche­rungs­ge­ber; ähn­lich: Lea­sing­neh­mer) in Pro­zess­stand­schaft für den nicht-hal­ten­den Eigen­tü­mer (Siche­rungs­neh­mer, ähn­lich: Lea­sing­ge­ber) des­sen delik­ti­sche Ansprü­che wegen Ver­let­zung des Eigen­tums gel­tend und ver­langt er auf­grund einer Ermäch­ti­gung des Eigen­tü­mers Zah­lung an sich selbst, kann der Schä­di­ger die dolo-agit-Ein­wen­dung im Hin­blick auf den ihm gegen den Hal­ter zuste­hen­den Aus­gleichs­an­spruch gemäß § 426 BGB nicht erhe­ben. Es besteht aber die Mög­lich­keit, den Aus­gleichs­an­spruch im Wege der (Hilfs-)Widerklage gegen den Hal­ter gel­tend zu machen.

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