Bun­des­ge­richts­hof, Beschluss vom 20. Dezem­ber 2017 — XII ZB 213/17, ver­öf­fent­licht am 23.01.2018

Auch bei einer unvor­her­ge­se­he­nen Erkran­kung muss ein Rechts­an­walt alle ihm dann noch mög­li­chen und zumut­ba­ren Maß­nah­men zur Wah­rung einer Frist ergrei­fen. An einer schuld­haf­ten Frist­ver­säu­mung fehlt es nur dann, wenn infol­ge der Erkran­kung weder kurz­fris­tig ein Ver­tre­ter ein­ge­schal­tet noch ein Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag gestellt wer­den konn­te; dies ist glaub­haft zu machen (im Anschluss an Senats­be­schluss vom 22. Okto­ber 2014 — XII ZB 257/14 ‑FamRZ 2015, 135).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=80659&pos=24&anz=500