(Kiel) Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lun­gen zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat sich erneut zur The­ma­tik des soge­nann­ten “Ther­m­ofens­ters” geäußert.

Dar­auf ver­weist der Wetz­la­rer Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht Roma­nus Schlemm, Vize­prä­si­dent des VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­An­wäl­te e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hin­weis auf die Mit­tei­lung des Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zu sei­nem Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20.

  • Sach­ver­halt:

Der Klä­ger erwarb im Okto­ber 2012 von dem beklag­ten Fahr­zeug­her­stel­ler ein Neu­fahr­zeug vom Typ Mer­ce­des-Benz C 220 CDI Blue­Ef­fi­ci­en­cy zu einem Kauf­preis von rund 35.000 €. Das Fahr­zeug ist mit einem Die­sel­mo­tor der Bau­rei­he OM 651 aus­ge­stat­tet und unter­liegt kei­nem Rück­ruf durch das Kraft­fahrt-Bun­des­amt (KBA). Für den Fahr­zeug­typ wur­de eine Typ­ge­neh­mi­gung nach der Ver­ord­nung 715/2007/EG mit der Schad­stoff­klas­se Euro 5 erteilt.

Die Abgas­rei­ni­gung erfolgt in dem vom Klä­ger erwor­be­nen Fahr­zeug über die Abgas­rück­füh­rung, bei der ein Teil der Abga­se wie­der der Ver­bren­nung im Motor zuge­führt wird, was zu einer Ver­rin­ge­rung der Stick­oxid­emis­sio­nen führt. Die Abgas­rück­füh­rung wird bei küh­le­ren Tem­pe­ra­tu­ren redu­ziert (“Ther­m­ofens­ter”), wobei zwi­schen den Par­tei­en strei­tig ist, bei wel­chen Außen-/La­de­luft­tem­pe­ra­tu­ren dies der Fall ist.

Der Klä­ger behaup­tet, die Beklag­te habe durch den Ein­bau des Ther­m­ofens­ters und ver­schie­de­ner wei­te­rer Abschalt­ein­rich­tun­gen in ver­bo­te­ner Wei­se Ein­fluss auf das Emis­si­ons­ver­hal­ten genom­men, so im Typ­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Grenz­wer­te vor­ge­spie­gelt und den Klä­ger dadurch vor­sätz­lich sit­ten­wid­rig geschä­digt. Mit sei­ner Kla­ge ver­langt er von der Beklag­ten im Wesent­li­chen die Erstat­tung des gezahl­ten Kauf­prei­ses zuzüg­lich Finan­zie­rungs­kos­ten, Zug um Zug gegen Über­ga­be des Fahr­zeugs und abzüg­lich einer Nutzungsentschädigung.

  • Bis­he­ri­ger Prozessverlauf:

Die Kla­ge hat­te in den Vor­in­stan­zen kei­nen Erfolg. Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts steht dem Klä­ger kein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 826 BGB wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung gegen die Beklag­te zu. Das Inver­kehr­brin­gen des vom Klä­ger erwor­be­nen Fahr­zeugs sei unab­hän­gig von der objek­ti­ven Recht­mä­ßig­keit oder Rechts­wid­rig­keit des in der Motor­steue­rung instal­lier­ten “Ther­m­ofens­ters” weder als sit­ten­wid­ri­ge Hand­lung ein­zu­stu­fen noch erge­be sich dar­aus der erfor­der­li­che Schä­di­gungs­vor­satz der Beklag­ten. Es kön­ne ohne kon­kre­te Anhalts­punk­te nicht unter­stellt wer­den, dass die Ver­ant­wort­li­chen bei der Beklag­ten in dem Bewusst­sein agiert hät­ten, mög­li­cher­wei­se eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung zu ver­wen­den. Die Geset­zes­la­ge sei hin­sicht­lich der Zuläs­sig­keit von “Ther­m­ofens­tern” nicht ein­deu­tig. Soweit der Klä­ger eine Viel­zahl wei­te­rer Steue­rungs­stra­te­gien zur Abgas­rei­ni­gung behaup­te, feh­le es an einem kon­kre­ten Bezug zu dem hier in Rede ste­hen­den Fahr­zeug und damit jeden­falls an einem sub­stan­ti­ier­ten, dem Beweis zugäng­li­chen Sachvortrag.

  • Ent­schei­dung des Senats:

Der VI. Zivil­se­nat hat das ange­foch­te­ne Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurückverwiesen.

Das Beru­fungs­ge­richt ist aller­dings zu Recht davon aus­ge­gan­gen, dass die Ent­wick­lung und der Ein­satz der tem­pe­ra­tur­ab­hän­gi­gen Steue­rung des Emis­si­ons­kon­troll­sys­tems (Ther­m­ofens­ter) für sich genom­men nicht aus­rei­chen, um einen Scha­dens­er­satz­an­spruch wegen vor­sätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schä­di­gung (§ 826 BGB) zu begrün­den. Wie der Senat bereits in sei­nem Beschluss vom 19. Janu­ar 2021 – VI ZR 433/19 (s. Pres­se­mit­tei­lung Nr. 16/2021) aus­ge­führt hat, ist der objek­ti­ve Tat­be­stand der Sit­ten­wid­rig­keit viel­mehr nur dann gege­ben, wenn wei­te­re Umstän­de hin­zu­tre­ten, die das Ver­hal­ten der han­deln­den Per­so­nen als beson­ders ver­werf­lich erschei­nen las­sen. Die Annah­me von Sit­ten­wid­rig­keit setzt jeden­falls vor­aus, dass die­se Per­so­nen bei der Ent­wick­lung und/oder Ver­wen­dung der tem­pe­ra­tur­ab­hän­gi­gen Steue­rung des Emis­si­ons­kon­troll­sys­tems in dem Bewusst­sein han­del­ten, eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung zu ver­wen­den, und den dar­in lie­gen­den Geset­zes­ver­stoß bil­li­gend in Kauf nah­men. Dies ist im Streit­fall nicht festgestellt.

Unter den Umstän­den des Ein­zel­fal­les rechts­feh­ler­haft hat das Beru­fungs­ge­richt aber kon­kre­ten Sach­vor­trag des Klä­gers zu einer der wei­te­ren behaup­te­ten Abschalt­ein­rich­tun­gen als pro­zes­su­al unbe­acht­lich ange­se­hen. Aus die­sem Grund war die Sache an das Beru­fungs­ge­richt zurück­zu­ver­wei­sen, damit es die erfor­der­li­chen Fest­stel­lun­gen hier­zu tref­fen kann.

Schlemm riet, dies zu beach­ten und in allen Zwei­fels­fäl­len unbe­dingt recht­li­chen Rat in Anspruch zu neh­men, wobei er dabei u. a. auch auf den VdV­KA — Ver­band deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V. – www.vdvka.de — verwies.

Für Rück­fra­gen ste­hen Ihnen zur Verfügung:

Roma­nus Schlemm
Rechtsanwalt
Fach­an­walt für Verkehrsrecht
Vize-Prä­si­dent des VDVKA – Ver­band Deut­scher Ver­kehrs­rechts­an­wäl­te e. V.
Am Leitz-Park 4, 35578 Wetzlar
Tele­fon: 06441 – 30786–77; Fax 06441 – 30786–99
Mail: info@geblitzt-was-tun.de
https://geblitzt-was-tun.de/