BGH, Beschluss vom 30.07.2020, AZ VI ZR 354/19

Sach­ver­halt:
Der Klä­ger erwarb im Mai 2014 von einem Drit­ten einen gebrauch­ten, von der Beklag­ten her­ge­stell­ten VW Pas­sat 2,0 I TDI zum Preis von 23.750 €. In dem Fahr­zeug, das bei Erwerb durch den Klä­ger eine Lauf­leis­tung von rund 57.000 km auf­wies, ist ein Motor der Bau­rei­he EA189, Schad­stoff­norm Euro 5 ver­baut. Der Motor ist mit einer Steue­rungs­soft­ware ver­se­hen, die erkennt, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand im Test­be­trieb befin­det, und in die­sem Fall in einen Stick­oxid (NOx)-optimierten Modus schal­tet. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt erkann­te in der genann­ten Soft­ware eine unzu­läs­si­ge Abschalt­ein­rich­tung und ord­ne­te einen Rück­ruf an. Ein von der Beklag­ten dar­auf­hin ent­wi­ckel­tes Soft­ware-Update ließ der Klä­ger nicht durch­füh­ren, fuhr das Fahr­zeug aber trotz­dem wei­ter. Das Fahr­zeug hat inzwi­schen eine Lauf­leis­tung von rund 255.000 km. Mit sei­ner Kla­ge ver­langt der Klä­ger im Wesent­li­chen Ersatz des für das Fahr­zeug gezahl­ten Kauf­prei­ses nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahrzeugs. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt Braun­schweig hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Ober­lan­des­ge­richt Braun­schweig die Beru­fung des Klä­gers zurück­ge­wie­sen. Zur Begrün­dung sei­nes Urteils hat das Ober­lan­des­ge­richt im Wesent­li­chen aus­ge­führt, Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Klä­gers gegen die Beklag­te bestün­den schon des­halb nicht, weil der im Hin­blick auf die vom Klä­ger mit dem Fahr­zeug gefah­re­nen Kilo­me­ter vor­zu­neh­men­de Vor­teils­aus­gleich dazu füh­re, dass der vom Klä­ger auf­ge­wen­de­te Kauf­preis voll­stän­dig auf­ge­zehrt sei. Gegen die­ses Urteil hat der Klä­ger Revi­si­on eingelegt. 

Ent­schei­dung des Senats:

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lung zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat die Revi­si­on zurück­ge­wie­sen. Die Annah­me des Ober­lan­des­ge­richts, die vor­zu­neh­men­de Anrech­nung der vom Klä­ger durch den Gebrauch des Fahr­zeugs gezo­ge­nen Nut­zungs­vor­tei­le (vgl. Senats­ur­teil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19) zeh­re den Kauf­preis­er­stat­tungs­an­spruch voll­um­fäng­lich auf, begeg­net kei­nen durch­grei­fen­den recht­li­chen Beden­ken. Die vom Ober­lan­des­ge­richt dabei zur Berech­nung des Wer­tes der Nut­zungs­vor­tei­le her­an­ge­zo­ge­ne For­mel (Brut­to­kauf­preis mal gefah­re­ne Stre­cke seit Erwerb geteilt durch erwar­te­te Rest­lauf­leis­tung im Erwerbs­zeit­punkt) war revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den; die Annah­me des Ober­lan­des­ge­richts, das Fahr­zeug habe im Erwerbs­zeit­punkt eine Gesamt­lauf­leis­tungs­er­war­tung von 250.000 Kilo­me­tern gehabt, hat­te der Klä­ger mit sei­ner Revi­si­on nicht angegriffen. 

Einen Anspruch des Klä­gers auf soge­nann­te “Delikt­szin­sen” nach § 849 BGB ab Zah­lung des Kauf­prei­ses hat der VI. Zivil­se­nat eben­falls ver­neint. Zwar erfasst die­se Vor­schrift grund­sätz­lich jeden Sach­ver­lust durch Delikt, auch den Ver­lust von Geld in jeder Form. Dies gilt auch dann, wenn die­ser Ver­lust — wie hier — mit Wil­len des Geschä­dig­ten durch Weg­ga­be erfolgt. Vor­lie­gend stand einer Anwen­dung des § 849 BGB aber jeden­falls der Umstand ent­ge­gen, dass der Klä­ger als Gegen­leis­tung für die Hin­ga­be des Kauf­prei­ses ein in tat­säch­li­cher Hin­sicht voll nutz­ba­res Fahr­zeug erhal­ten hat; die tat­säch­li­che Mög­lich­keit, das Fahr­zeug zu nut­zen, kom­pen­sier­te den Ver­lust der Nut­zungs­mög­lich­keit des Gel­des. Eine Ver­zin­sung gemäß § 849 BGB ent­spricht in einem sol­chen Fall nicht dem Zweck der Vor­schrift, mit einem pau­scha­lier­ten Min­dest­be­trag den Ver­lust der Nutz­bar­keit einer ent­zo­ge­nen oder beschä­dig­ten Sache auszugleichen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…