1. Damit ein Ver­stoß gegen die Rege­lung des § 18 Abs. 3 StVO vor­lie­gen kann, muss ein Min­dest­maß an Bewe­gung im Ver­kehr auf der durch­ge­hen­den Fahr­bahn der Auto­bahn geherrscht haben.

2. Die Vor­fahrts­re­ge­lung des § 18 Abs. 3 StVO kann aller­dings nicht schon bei jeg­li­chem ver­kehrs­be­ding­ten Halt auf der durch­ge­hen­den Fahr­bahn – und sei er auch zeit­lich noch so kurz – kei­ne Gel­tung mehr haben. Erst wenn der Ver­kehr auf der durch­ge­hen­den Fahr­bahn in einer Wei­se zum Ste­hen gekom­men ist, dass mit einer erneu­ten Fahr­be­we­gung in kür­ze­rer Frist nicht zu rech­nen ist, ist das der Fall.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_117_18_Beschluss_20180503.html