, Beschluss vom 01.08.2019

Der Umstand, dass der Ver­fah­rens­ver­stoß der Ver­säu­mung der Urteils­ab­set­zungs­frist nicht sicher fest­steht, ande­rer­seits aber auch nicht sicher die Wah­rung der Frist des § 275 Abs. 1 StPO mit hin­rei­chen­der Sicher­heit fest­ge­stellt wer­den kann, kann nicht zu Las­ten des Ange­klag­ten gehen. Schon nach dem Gesetz wird die Nach­weis­pflicht bzgl. der Fris­t­wah­rung den Jus­tiz­be­hör­den auferlegt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/4_RVs_55_19_Beschluss_20190604.html