BGH, Beschluss vom 27.07.2021, AZ VI ZR 575/20

Aus­ga­be: 06–07/2021

Sach­ver­halt:

Die Klä­ge­rin erwarb im Juni 2014 einen gebrauch­ten VW Touran. Die Beklag­te ist Her­stel­le­rin des Fahr­zeugs, das mit einem Die­sel­mo­tor des Typs EA189 aus­ge­stat­tet ist. Die­ser Motor hat­te eine Steue­rungs­soft­ware, die erkann­te, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand oder im nor­ma­len Stra­ßen­ver­kehr befand. Im Prüf­stands­be­trieb stieß das Fahr­zeug weni­ger Stick­oxid aus als im Betrieb auf der Stra­ße. Wäh­rend des lau­fen­den Rechts­streits ver­äu­ßer­te die Klä­ge­rin das Fahr­zeug zu einem markt­ge­rech­ten Preis. 

Zwi­schen den Par­tei­en war strei­tig, ob der Klä­ge­rin trotz des Wei­ter­ver­kaufs des VW Touran ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen die Beklag­te in Höhe des gezahl­ten Kauf­prei­ses abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung für die Fahr­zeug­nut­zung und abzüg­lich des erziel­ten Ver­kaufs­er­lö­ses zusteht. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf: 

Das Land­ge­richt hat der Klä­ge­rin trotz Wei­ter­ver­kaufs des Die­sel-Fahr­zeugs einen Scha­dens­er­satz­an­spruch zuer­kannt. Die hier­ge­gen gerich­te­te Beru­fung der Beklag­ten hat­te kei­nen Erfolg. 

Ent­schei­dung des Senats: 

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lun­gen zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat das ange­foch­te­ne Urteil bestä­tigt und die Revi­si­on der Beklag­ten zurückgewiesen. 

Die Vor­in­stan­zen haben zutref­fend ange­nom­men, dass die Beklag­te die Klä­ge­rin durch das Inver­kehr­brin­gen eines Fahr­zeugs mit Abschalt­ein­rich­tung (Prüf­stand­er­ken­nungs­soft­ware) vor­sätz­lich sit­ten­wid­rig geschä­digt hat und ihr inso­weit grund­sätz­lich ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz in Höhe des gezahl­ten Kauf­prei­ses abzüg­lich einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung Zug um Zug gegen Her­aus­ga­be und Über­eig­nung des Fahr­zeugs zusteht. Der Wei­ter­ver­kauf des Fahr­zeugs ließ die­sen Scha­dens­er­satz­an­spruch nicht ent­fal­len. Durch den Wei­ter­ver­kauf trat der markt­ge­rech­te Ver­kaufs­er­lös an die Stel­le des im Wege der Vor­teils­aus­glei­chung her­aus­zu­ge­ben­den und zu über­eig­nen­den Fahr­zeugs und war vom Scha­dens­er­satz­an­spruch abzuziehen. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…