Allein ein rela­ti­ves Lang­sam­fah­ren oder Ver­lang­sa­mung der Fahrt des Vor­aus­fah­ren­den ohne sons­ti­ge Aus­fäl­le oder das Hin­zu­tre­ten wei­te­rer Umstän­de begrün­det noch kei­ne unkla­re Ver­kehrs­la­ge im Sin­ne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/4_RBs_174_18_Beschluss_20180614.html