OLG Cel­le, Beschluss vom 25.07.2022, AZ 14 U 118/21

1. Wer ord­nungs­ge­mäß zum Über­ho­len einer Kolon­ne ange­setzt hat, hat gegen­über aus­sche­ren­den Fahr­zeu­gen aus der Kolon­ne Vor­rang, auch wenn im wei­te­ren Ver­lauf die Absicht, links abzu­bie­gen, erkenn­bar wird.

2. Das Über­ho­len einer gro­ßen Kolon­ne von 9–10 Fahr­zeu­gen, ohne dass eine unkla­re Ver­kehrs­la­ge vor­liegt, ist grund­sätz­lich erlaubt und führt nicht zu einem Mit­ver­schul­den. Ggf. kommt jedoch eine erhöh­te Betriebs­ge­fahr zum Ansatz.

3. Ver­letzt der aus einer Kolon­ne Abbie­gen­de sei­ne Pflich­ten aus § 9 Abs. 1 StVO und kommt es des­halb zu einem Zusam­men­stoß mit einem die Kolon­ne ord­nungs­ge­mäß Über­ho­len­den, trifft den Abbie­gen­den die über­wie­gen­de Haf­tung (vor­lie­gend 75 Prozent).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.d…