Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2025, AZ 6 LA 194/24

Ausgabe: 06 – 2025

1. Der Austausch der Rechtsgrundlage der Informationsgewährung von IFG zu UIG im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, wenn dadurch wie hier die Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt und der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird.
2. Ein Verstoß gegen das Antragserfordernis aus § 4 Abs. 1 UIG verletzt keine subjektiven Rechte desjenigen, der sich gegen den bewilligten Informationszugang zur Wehr setzt.
3. Derjenige, der sich auf den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Nr. 3 UIG beruft, hat die Beeinträchtigung des Schutzguts nachvollziehbar und plausibel darzulegen, wobei allerdings lediglich pauschal gehaltene Darlegungen diesen Anforderungen nicht ausreichen.
4. Es sind keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bzw. Offenbarung der Rückrufbescheide das Geheimhaltungsinteresse der Automobilhersteller überwiegt.

Weitere Informationen: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/…