1.
§ 5 StVO schützt nicht den ‑unter­ge­ord­ne­ten- Quer­ver­kehr, son­dern ledig­lich den gleich­ge­rich­te­ten Gegenverkehr.

2.
Bei Vor­lie­gen eines Schien­bein­kopf­bru­ches, einer dista­len Außen­knö­chel­frak­tur, mul­ti­plen Haut­ab­schür­fun­gen im Bereich des rech­ten Ober­schen­kels und einem Kom­part­ment­syn­drom mit ope­ra­ti­ver Repo­si­ti­on und 5monatiger Anbrin­gung eines Fixa­teurs und anschlie­ßend ver­blei­ben­der Ein­schrän­kung des ver­kürz­ten Bei­nes bei einer Spitz­fuß­stel­lung von 25 Grad und zöger­li­cher Regu­lie­rung, ist ein Gesamt­schmer­zens­geld von 45.000,- € angemessen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/9_U_28_18_Urteil_20190129.html