OLG Cel­le, Beschluss vom 10.10.2022, AZ 14 U 22/22

Aus­ga­be: 08–09/2022

1. Ohne eine patho­lo­gisch fass­ba­re Aus­wir­kung sind auch Depres­sio­nen, Schlaf­stö­run­gen, Alp­träu­me, See­len­schmer­zen, Wein­krämp­fe, Gefüh­le des “Aus-der-Bahn-gewor­fen-seins” und vor­über­ge­hen­de Kreis­lauf­stö­run­gen bis hin zu Kol­laps-Belas­tun­gen, in denen sich nach der Wer­tung des Geset­zes ledig­lich das “nor­ma­le” Lebens­ri­si­ko der Teil­nah­me an den Ereig­nis­sen der Umwelt ver­wirk­licht, nicht aus­rei­chend für die Annah­me eines soge­nann­ten „Schock­scha­dens“. Allei­ne die von ärzt­li­cher Sei­te für not­wen­dig erach­te­te Behand­lung, weil der Tod des Soh­nes nicht ver­ar­bei­tet wer­den kann, belegt noch kei­ne nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung bestehen­de Gesundheitsverletzung.
2. Von wesent­li­cher Bedeu­tung bei der Bemes­sung des Hin­ter­blie­be­nen­gel­des sind dabei die gesund­heit­li­chen und see­li­schen Beein­träch­ti­gun­gen des Klä­gers. Zu berück­sich­ti­gen sind auch die fami­liä­ren Belas­tun­gen, ins­be­son­de­re im Ver­hält­nis zu sei­ner Ehe­frau sowie die gro­be Fahr­läs­sig­keit des Unfallverursachers.
Es erscheint dabei ange­mes­sen, auch das Hin­ter­blie­be­nen­geld im Bereich des Durch­schnitts von 10.000,00 € anzu­set­zen und die­sen Durch­schnitts­be­trag wegen des beson­ders schmerz­li­chen Ver­lus­tes eines min­der­jäh­ri­gen Kin­des mit mess­ba­ren Krank­heits­fol­gen (Anpas­sungs­stö­rung und leich­te Depres­si­on) auf 15.000,00 € zu erhöhen.
3. Auch wenn ein Anspruch nach Schock­scha­dens­grund­sät­zen nach den obi­gen Aus­füh­run­gen nicht besteht, liegt trotz­dem bereits ein fest­stel­lungs­fä­hi­ges gegen­wär­ti­ges Rechts­ver­hält­nis vor.

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