a) Die Rea­li­sie­rung des Scha­dens erst nach einer zeit­li­chen Ver­zö­ge­rung von ein­ein­halb Tagen steht der Zurech­nung der Betriebs­ge­fahr im Sin­ne des § 7 Abs.1 StVG nicht ent­ge­gen, wenn die beim Betrieb geschaf­fe­ne Gefah­ren­la­ge solan­ge fort-und nachwirkte.

b) Der haf­tungs­recht­li­che Zurech­nungs­zu­sam­men­hang wird durch einen Sorg-falts­pflicht­ver­stoß eines mit der Scha­dens­be­sei­ti­gung beauf­trag­ten Drit­ten in der Regel nicht unterbrochen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=95914&pos=50&anz=567