OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 31.01.2023, AZ 2 RBs 179/22

Aus­ga­be: 01–2023

1.
Ein Fahr­ver­bot nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG und die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de stel­len kei­ne „Dop­pel­be­stra­fung“ dar.
2.
Die Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bots ist im Buß­geld­ver­fah­ren auch dann ver­an­lasst, wenn die Fahr­erlaub­nis durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de ent­zo­gen wor­den ist. Denn die Ein­tra­gung eines Fahr­ver­bots im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter wird im Wie­der­ho­lungs­fall bei künf­ti­gen Zumes­sungs­er­wä­gun­gen oder auch für die Fra­ge, ob dem Betrof­fe­nen eine vier­mo­na­ti­ge Schon­frist zu gewäh­ren ist, regel­mä­ßig von Bedeu­tung sein.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…