Ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer” im Sin­ne der § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 StVO ist jede Per­son, die sich selbst ver­kehrs­er­heb­lich ver­hält, d.h. kör­per­lich und unmit­tel­bar auf den Ablauf eines Ver­kehrs­vor­gangs ein­wirkt. Dar­un­ter fällt nicht nur der flie­ßen­de Durch­gangs­ver­kehr auf der Stra­ße, son­dern jeden-falls auch der­je­ni­ge, der auf der ande­ren Stra­ßen­sei­te vom Fahr­bahn­rand anfährt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=8&nr=85087&pos=245&anz=532