BGH, Beschluss vom 26.04.2021, AZ VI ZR 140/20

Aus­ga­be: 4–5/2021

a)Der Kapi­tal­höchst­be­trag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF oder § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF stellt nicht zugleich die Höchst­sum­me der gemäß § 12 Abs. 1 StVG aF zu zah­len­den Ren­ten­be­trä­ge dar. Die Rege­lun­gen der Kapi­tal­höchst-beträ­ge sind nicht zusätz­lich als wei­te­re Höchst­gren­ze für die jähr­li­chen Ren­ten­be­trä­ge heranzuziehen.

b)Auch bei Ver­let­zung meh­re­rer Men­schen durch das­sel­be Ereig­nis ver­bleibt es trotz der glo­ba­len Haf­tungs­gren­ze in § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVG aF für den ein­zel­nen Ver­letz­ten bei der indi­vi­du­el­len Höchst­gren­ze des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVG aF von einem Kapi­tal­be­trag von 500.000 DM oder einem Ren­ten­be­trag von jähr­lich 30.000 DM.

c)Zwar kann grund­sätz­lich die Bezah­lung einer Ver­bind­lich­keit im Ein­zel­fall ein kon­klu­dent erklär­tes bestä­ti­gen­des Schuld­an­er­kennt­nis der begli­che­nen For­de­rung dar­stel­len. Die­ser Erklä­rungs­wert kommt einer Til­gungs­leis­tung als sol­cher aber nicht all­ge­mein, son­dern nur dann zu, wenn der Schuld­ner auf-grund beson­de­rer Umstän­de im Ein­zel­fall bei sei­ner Leis­tung aus der Sicht des Emp­fän­gers den Ein­druck erweckt, er hand­le mit einem auf den Abschluss einer sol­chen Ver­ein­ba­rung gerich­te­ten Rechts­fol­ge­wil­len. Dies setzt vor­aus, dass die Betei­lig­ten einen nach­voll­zieh­ba­ren Anlass für ein Schuld­an­er­kennt-nis haben, ins­be­son­de­re Streit oder zumin­dest Unge­wiss­heit über das Bestehen der Schuld oder über ein­zel­ne Ein­wen­dun­gen herrscht und damit der Wil­le erkenn­bar wird, die­se Unsi­cher­heit durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zu besei­ti­gen (Anschluss an BGH, Urteil vom 21. Okto­ber 2008 ‑XI ZR 256/07, ZIP 2008, 2405).

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…