Bei vor­werf­bar selbst her­bei­ge­führ­ter Trun­ken­heit kann die dadurch beding­te Ent­hem­mung nicht als straf­mil­dern­der Umstand einer hier­auf basie­ren­den fahr­läs­si­gen Tötung gewer­tet wer­den. Dane­ben kommt dem Umstand, dass der Täter in dem Bewusst­sein, im Anschluss noch ein Kraft­fahr­zeug im Stra­ßen­ver­kehr zu füh­ren, Alko­hol kon­su­miert hat (sog. Trin­ken in Fahr­be­reit­schaft), eigen­stän­di­ge straf­schär­fen­de Bedeu­tung zu.

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