OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2021, AZ 2 RBs 1/21

Ausgabe: 2/3-2021

1.Beantragt der Verteidiger bei der Bußgeldbehörde die Übersendung von Messdaten und Unterlagen zu einer durchgeführten Messung, ist ein für den Fall der Nichtherausgabe vorab gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 OWiG) nicht statthaft.

2.Der Umstand, dass das Messgerät geeicht war, impliziert, dass der Eichbehörde die Konformitätsbescheinigung und die Konformitätserklärung vorgelegen haben und das Messgerät ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden ist.

Weitere Informationen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…