OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 02.05.2023, AZ 2 RBs 18/23

Aus­ga­be: 04–2023

1.
Für die ord­nungs­ge­mä­ße Erhe­bung einer Ver­fah­rens­rüge genügt es nicht, zu den Ver­fah­rens­tat­sa­chen nahe­zu den gesam­ten Akten­in­halt in die Begrün­dungs­schrift ein­zu­ko­pie­ren, statt bezo­gen auf die kon­kre­te Ver­fah­rens­rüge (ledig­lich) den inso­weit rele­van­ten Ver­fah­rens­stoff mitzuteilen.
2.
Ist der Betrof­fe­ne bereits im „ers­ten Durch­gang“ wegen vor­sätz­li­cher Über­schrei­tung der zuläs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit ver­ur­teilt wor­den, bedarf es nach der Zurück­ver­wei­sung der Sache kei­ner Wie­der­ho­lung des Hin­wei­ses auf die Mög­lich­keit einer Ver­ur­tei­lung wegen vor­sätz­li­cher Tatbegehung.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf…