OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 2 RBs 1/21

Aus­ga­be: 12–2020 / 1–2021

1.Beantragt der Ver­tei­di­ger bei der Buß­geld­be­hör­de die Über­sen­dung von Mess­da­ten und Unter­la­gen zu einer durch­ge­führ­ten Mes­sung, ist ein für den Fall der Nicht­her­aus­ga­be vor­ab gestell­ter Antrag auf gericht­li­che Ent­schei­dung (§ 62 OWiG) nicht statthaft.

2.Der Umstand, dass das Mess­ge­rät geeicht war, impli­ziert, dass der Eich­be­hör­de die Kon­for­mi­täts­be­schei­ni­gung und die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung vor­ge­le­gen haben und das Mess­ge­rät ord­nungs­ge­mäß in den Ver­kehr gebracht wor­den ist.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…