Ver­ei­telt ein Straf­ver­tei­di­ger die Beschlag­nah­me von Geschäfts­un­ter­la­gen, für die kein Beschlag­nah­me­ver­bot besteht, indem er absicht­lich oder wis­sent­lich fal­sche Anga­ben zu sei­nem Besitz an die­sen macht, über­schrei­tet er die Gren­zen zuläs­si­ger Ver­tei­di­gung. Ein sol­ches Ver­hal­ten erfüllt den Tat­be­stand der Straf­ver­ei­te­lung, wenn dadurch das Straf­ver­fah­ren gegen den Man­dan­ten zumin­dest für gerau­me Zeit ver­zö­gert wird. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=87685&pos=0&anz=507