BGH, Beschluss vom 29.12.2021, AZ 4 StR 167/21

Aus­ga­be: 12–2021

Um den vor­sätz­li­chen gefähr­li­chen Ein­griff in den Stra­ßen­ver­kehr im Sin­ne des § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB (Her­bei­füh­ren eines Unglücks­falls) zu qua­li­fi­zie­ren, muss die Absicht des Täters dar­auf gerich­tet sein, dass sich gera­de eine von ihm her­bei­ge­führ­te ver­kehrs­spe­zi­fi­sche Gefahr verwirklicht.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rech…