OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2021, AZ 24 U 184/19

Aus­ga­be: 12–2020 / 1–2021

1. Dem Käu­fer eines Fahr­zeugs (hier: Audi Avant Ambi­ti­on, 2.0 TDI), das mit einem Die­sel­mo­tor mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung (hier: Typ EA 189) aus­ge­stat­tet ist, kann gegen den Her­stel­ler des Motors und gegen den Her­stel­ler des Fahr­zeugs als Gesamt­schuld­ner ein Scha­dens­er­satz­an­spruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstat­tung des für den Erwerb des Fahr­zeugs ver­aus­lag­ten Kauf­prei­ses abzüg­lich eines Vor­teils­aus­gleichs für die gezo­ge­nen Nut­zun­gen Zug um Zug gegen Über­ga­be sowie Über­eig­nung des Wagens zustehen.
2. Dem Moto­ren­her­stel­ler obliegt im Rah­men der sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last, kon­kret dazu vor­zu­tra­gen, wel­che Per­so­nen im Unter­neh­men die Ent­wick­lung der streit­ge­gen­ständ­li­chen Soft­ware­funk­ti­on beauf­tragt bzw. wel­che die­se bei einem Zulie­fe­rer bestellt haben, wie die übli­chen Abläu­fe bei einer sol­chen Beauf­tra­gung und der Orga­ni­sa­ti­on von Ent­schei­dun­gen sol­cher Trag­wei­te sich gestal­tet haben und wer auf oder unter­halb der Vor­stands­ebe­ne wann wel­che Kennt­nis von der Ver­wen­dung einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung gehabt hat, und ob ent­spre­chen­de Kennt­nis­se an den Vor­stand wei­ter­ge­ge­ben wur­den oder nicht.
3. Dem Fahr­zeug­her­stel­ler obliegt im Rah­men der sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last im Hin­blick auf die Ver­wen­dung eines mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung ver­se­he­nen Motors eines ande­ren Her­stel­lers, Vor­trag zu ihrer dama­li­gen Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur, ihrer Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on und ihren inter­nen Zustän­dig­kei­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten, zu Berichts­pflich­ten, inter­nen Ermitt­lun­gen und zum Infor­ma­ti­ons­aus­tausch inner­halb des Kon­zerns zu halten.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/2…