Eine von einem Rechts­an­walt ein­ge­reich­te sofor­ti­ge Beschwer­de muss mit vol­lem Namen unter­schrie­ben sein. Eine wis­sent­lich und wil­lent­lich abge­kürz­te Unter­schrift (nicht Aus­schlei­fung der Unter­schrift) ist nicht aus­rei­chend, auch wenn der Rechts­an­walt erklärt, immer so zu “unter­schrei­ben”.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2018–2&nr=23122&pos=0&anz=1