BGH, Beschluss vom 01.02.2021, AZ VI ZR 739/20

Aus­ga­be: 12–2020 / 1–2021

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lung zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat heu­te über einen Fall ent­schie­den, in dem der Fahr­zeug­käu­fer im Jahr 2015 Kennt­nis davon erlangt hat, dass sein Fahr­zeug vom soge­nann­ten Die­sel­skan­dal betrof­fen ist, aber erst 2019 Scha­dens­er­satz­kla­ge gegen den Her­stel­ler erho­ben hat. Der Senat hat in die­sem Fall Scha­dens­er­satz­an­sprü­che als ver­jährt angesehen. 

Sach­ver­halt

Der Klä­ger erwarb im April 2013 einen von der Beklag­ten her­ge­stell­ten VW Touran, der mit einem Die­sel­mo­tor vom Typ EA189 aus­ge­stat­tet ist. Der Motor war mit einer Soft­ware ver­se­hen, die erkennt, ob das Fahr­zeug auf dem Prüf­stand den Neu­en Euro­päi­schen Fahr­zy­klus (NEFZ) durch­fährt, und in die­sem Fall in einen Stick­oxid-opti­mier­ten Modus schal­tet. Es erge­ben sich dadurch auf dem Prüf­stand gerin­ge­re Stick­oxid-Emis­si­ons­wer­te als im nor­ma­len Fahr­be­trieb. Die Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm wur­den nur auf dem Prüf­stand eingehalten.

Der Klä­ger erlang­te im Jahr 2015 nicht nur all­ge­mein von dem damals auf­ge­deck­ten soge­nann­ten Die­sel­skan­dal Kennt­nis, son­dern auch kon­kret davon, dass sein Fahr­zeug hier­von betrof­fen war. Mit sei­ner im Jahr 2019 ein­ge­reich­ten Kla­ge hat er Ersatz des für das Fahr­zeug gezahl­ten Kauf­prei­ses nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahr­zeugs ver­langt. Die Beklag­te hat die Ein­re­de der Ver­jäh­rung erhoben. 

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf 

Das Land­ge­richt hat der Kla­ge teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hat das Ober­lan­des­ge­richt das erst­in­stanz­li­che Urteil abge­än­dert und die Kla­ge abgewiesen. 

Ent­schei­dung des Senats: 

Die Revi­si­on des Klä­gers, mit der er sein Kla­ge­ziel wei­ter­ver­folgt hat, blieb ohne Erfolg. Die für den Beginn der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rungs­frist von drei Jah­ren erfor­der­li­che Kennt­nis des Geschä­dig­ten von den den Anspruch begrün­den­den Umstän­den ist vor­han­den, wenn ihm die Erhe­bung einer Scha­dens­er­satz­kla­ge Erfolg ver­spre­chend, wenn auch nicht risi­ko­los mög­lich und zumut­bar ist. Die Beur­tei­lung des Beru­fungs­ge­richts, dass der Klä­ger bereits 2015 Kennt­nis von den tat­säch­li­chen Umstän­den hat­te, die einen Scha­dens­er­satz­an­spruch aus § 826 BGB begrün­den, ist revi­si­ons­recht­lich nicht zu bean­stan­den. Nach den Fest­stel­lun­gen des Beru­fungs­ge­richts hat­te der Klä­ger 2015 von dem soge­nann­ten Die­sel­skan­dal all­ge­mein und von der Betrof­fen­heit sei­nes Die­sel­fahr­zeugs Kennt­nis. Er wuss­te, dass sein Fahr­zeug als eines von meh­re­ren Mil­lio­nen VW-Die­sel­fahr­zeu­gen mit einer Motor­steue­rungs­soft­ware aus­ge­stat­tet war, die so pro­gram­miert war, dass die gesetz­li­chen Abgas­grenz­wer­te nur auf dem Prüf­stand ein­ge­hal­ten, im nor­ma­len Fahr­be­trieb hin­ge­gen über­schrit­ten wur­den, und dass das Kraft­fahrt­bun­des­amt der Beklag­ten des­halb eine Nach­bes­se­rung der betrof­fe­nen Fahr­zeu­ge auf­gab. Natur­ge­mäß war dem Klä­ger wei­ter bekannt, ob er beim Kauf des Fahr­zeugs die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Vor­ga­ben als selbst­ver­ständ­lich vor­aus­ge­setzt hat­te und ob er das Fahr­zeug auch gekauft hät­te, wenn er von dem Ein­bau der unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung und den damit mög­li­cher­wei­se ver­bun­de­nen Kon­se­quen­zen gewusst hät­te. Die dem Klä­ger bekann­ten Tat­sa­chen reich­ten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Ein­bau der Motor­steue­rungs­soft­ware, die nach ihrer Funk­ti­ons­wei­se ersicht­lich auf Täu­schung der zustän­di­gen Geneh­mi­gungs­be­hör­de abziel­te, auf einer am Kos­ten- und Gewinn­in­ter­es­se aus­ge­rich­te­ten Stra­te­gie­ent­schei­dung beruh­te. Denn die Ent­schei­dung über den Ein­satz der unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung betraf die grund­le­gen­de stra­te­gi­sche Fra­ge, mit Hil­fe wel­cher tech­ni­schen Lösung die Beklag­te die Ein­hal­tung der — im Ver­hält­nis zu dem zuvor gel­ten­den Recht stren­ge­ren — Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm sicher­stel­len woll­te. Sie wirk­te sich auf die Pro­duk­ti­on von meh­re­ren Mil­lio­nen Fahr­zeu­gen aus und war mit weit­rei­chen­den Kon­se­quen­zen, nicht zuletzt enor­men Risi­ken, ver­bun­den. Aus den­sel­ben Grün­den war es wei­ter nahe­lie­gend, dass eine sol­che Stra­te­gie­ent­schei­dung nicht etwa von einem unter­ge­ord­ne­ten Mit­ar­bei­ter im Allein­gang, son­dern von einem Vor­stand oder einem sons­ti­gen ver­fas­sungs­mä­ßig beru­fe­nen Ver­tre­ter, des­sen Ver­hal­ten der Beklag­ten gemäß § 31 BGB zuzu­rech­nen ist, getrof­fen oder jeden­falls gebil­ligt wor­den war. 

Für die Zumut­bar­keit der Kla­ge­er­he­bung und damit den Beginn der Ver­jäh­rungs­frist bedurf­te es nicht nähe­rer Kennt­nis des Klä­gers von den “inter­nen Ver­ant­wort­lich­kei­ten” im Hau­se der Beklag­ten. Ins­be­son­de­re war es nicht erfor­der­lich, die Ver­wirk­li­chung des Tat­be­stands des § 826 BGB zuver­läs­sig einer nament­lich benann­ten Per­son im Hau­se der Beklag­ten zuzu­ord­nen. Nach den von der höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grund­sät­zen der sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last kann das Gericht in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den vom Klä­ger kei­nen nähe­ren Vor­trag dazu ver­lan­gen, wel­che kon­kre­te bei der Beklag­ten täti­ge Per­son das sit­ten­wid­ri­ge Ver­hal­ten an den Tag gelegt hat. 

Dar­auf, ob der Klä­ger bereits 2015 aus den ihn bekann­ten Tat­sa­chen die zutref­fen­den recht­li­chen Schlüs­se zog, ins­be­son­de­re aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB her­lei­te­te, kommt es nicht an. Der eng begrenz­te Aus­nah­me­fall, dass die Erhe­bung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsi­che­rer und zwei­fel­haf­ter Rechts­la­ge unzu­mut­bar war und der Ver­jäh­rungs­be­ginn daher hin­aus­ge­scho­ben wur­de, liegt hier nicht vor. Aus­ge­hend von der schon bestehen­den Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs zu § 826 BGB (ins­be­son­de­re zu Sit­ten­wid­rig­keit und Scha­den) sowie zur sekun­dä­ren Dar­le­gungs­last war schon 2015 erkenn­bar, dass sich die­se Recht­spre­chung auf die hier vor­lie­gen­de Fall­kon­stel­la­ti­on über­tra­gen las­sen wür­de, so dass die Rechts­ver­fol­gung schon 2015 hin­rei­chen­de Aus­sicht auf Erfolg ver­sprach und zumut­bar war. 

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