BGH, Beschluss vom 30.07.2020, AZ VI ZR 5/20

Der unter ande­rem für das Recht der uner­laub­ten Hand­lung zustän­di­ge VI. Zivil­se­nat hat heu­te über einen Fall ent­schie­den, in dem der Käu­fer einen mit einer unzu­läs­si­gen Abschalt­ein­rich­tung ver­se­he­nen Gebraucht­wa­gen erst nach Bekannt­wer­den des soge­nann­ten Die­sel­skan­dals gekauft hat. Der Senat hat in die­sem Fall Scha­dens­er­satz­an­sprü­che verneint. 

Sach­ver­halt:
Der Klä­ger erwarb im August 2016 von einem Auto­händ­ler einen gebrauch­ten VW Tou­ran Match zu einem Kauf­preis von 13.600 €, der mit einem 2,0‑Liter Die­sel­mo­tor des Typs EA189, Schad­stoff­norm Euro 5 aus­ge­stat­tet ist. Die Beklag­te ist Her­stel­le­rin des Wagens. Der Motor war mit einer Soft­ware ver­se­hen, die erkennt, ob sich das Fahr­zeug auf einem Prüf­stand im Test­be­trieb befin­det, und in die­sem Fall in einen Stick­oxid-opti­mier­ten Modus schal­tet. Es erga­ben sich dadurch auf dem Prüf­stand gerin­ge­re Stick­oxid-Emis­si­ons­wer­te als im nor­ma­len Fahr­be­trieb. Die Stick­oxid­grenz­wer­te der Euro 5‑Norm wur­den nur auf dem Prüf­stand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahr­zeugs, am 22. Sep­tem­ber 2015, hat­te die Beklag­te in einer Pres­se­mit­tei­lung die Öffent­lich­keit über Unre­gel­mä­ßig­kei­ten der ver­wen­de­ten Soft­ware bei Die­sel­mo­to­ren vom Typ EA189 infor­miert und mit­ge­teilt, dass sie dar­an arbei­te, die Abwei­chun­gen zwi­schen Prüf­stands­wer­ten und rea­lem Fahr­be­trieb mit tech­ni­schen Maß­nah­men zu besei­ti­gen, und dass sie hier­zu mit dem Kraft­fahrt-Bun­des­amt in Kon­takt ste­he. Das Kraft­fahrt-Bun­des­amt hat­te im Okto­ber 2015 nach­träg­li­che Neben­be­stim­mun­gen zur Typ­ge­neh­mi­gung erlas­sen und der Beklag­ten auf­ge­ge­ben, die Vor­schrifts­mä­ßig­keit der bereits im Ver­kehr befind­li­chen Fahr­zeu­ge zu gewähr­leis­ten. In der Fol­ge hat die Beklag­te bei Fahr­zeu­gen mit dem betrof­fe­nen Motor­typ ein Soft­ware-Update bereit­ge­stellt, das nach August 2016 auch bei dem Fahr­zeug des Klä­gers auf­ge­spielt wur­de. Das The­ma war Gegen­stand einer umfang­rei­chen und wie­der­hol­ten Bericht­erstat­tung in Pres­se, Funk und Fernsehen. 

Mit sei­ner Kla­ge ver­langt der Klä­ger im Wesent­li­chen Ersatz des für das Fahr­zeug gezahl­ten Kauf­prei­ses nebst Zin­sen Zug um Zug gegen Rück­ga­be des Fahrzeugs.

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf 

Das Land­ge­richt hat die Kla­ge abge­wie­sen, das Ober­lan­des­ge­richt hat die Beru­fung des Klä­gers zurückgewiesen.

Ent­schei­dung des Senats: 

Die Revi­si­on des Klä­gers, mit der er sein Kla­ge­ziel wei­ter­ver­folgt hat, blieb ohne Erfolg. 

Es ist nicht zu bean­stan­den, dass das Beru­fungs­ge­richt Ansprü­che aus § 826 BGB des­halb ver­neint hat, weil das Ver­hal­ten der Beklag­ten gegen­über dem Klä­ger nicht als sit­ten­wid­rig anzu­se­hen ist. Für die Bewer­tung eines schä­di­gen­den Ver­hal­tens als sit­ten­wid­rig im Sin­ne von § 826 BGB ist in einer Gesamt­schau des­sen Gesamt­cha­rak­ter zu ermit­teln und das gesam­te Ver­hal­ten des Schä­di­gers bis zum Ein­tritt des Scha­dens beim kon­kre­ten Geschä­dig­ten zugrun­de zu legen. Dies wird ins­be­son­de­re dann bedeut­sam, wenn die ers­te poten­zi­ell scha­den­sur­säch­li­che Hand­lung und der Ein­tritt des Scha­dens zeit­lich aus­ein­an­der­fal­len und der Schä­di­ger sein Ver­hal­ten zwi­schen­zeit­lich nach außen erkenn­bar geän­dert hat. 

War das Ver­hal­ten der Beklag­ten gegen­über Käu­fern, die ein mit einer ille­ga­len Abschalt­ein­rich­tung ver­se­he­nes Fahr­zeug vor dem 22. Sep­tem­ber 2015 erwar­ben, sit­ten­wid­rig (vgl. Senats­ur­teil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), so wur­den durch die vom Beru­fungs­ge­richt fest­ge­stell­te Ver­hal­tens­än­de­rung der Beklag­ten wesent­li­che Ele­men­te, die das Unwert­ur­teil ihres bis­he­ri­gen Ver­hal­tens gegen­über bis­he­ri­gen Käu­fern begrün­de­ten, der­art rela­ti­viert, dass der Vor­wurf der Sit­ten­wid­rig­keit bezo­gen auf ihr Gesamt­ver­hal­ten gera­de gegen­über dem Klä­ger nicht mehr gerecht­fer­tigt ist. So war bereits die Mit­tei­lung der Beklag­ten vom 22. Sep­tem­ber 2015 objek­tiv geeig­net, das Ver­trau­en poten­zi­el­ler Käu­fer von Gebraucht­wa­gen mit VW-Die­sel­mo­to­ren in eine vor­schrifts­ge­mä­ße Abgas­tech­nik zu zer­stö­ren, dies­be­züg­li­che Arg­lo­sig­keit also zu besei­ti­gen. Auf­grund der Ver­laut­ba­rung und ihrer als sicher vor­her­zu­se­hen­den media­len Ver­brei­tung war typi­scher­wei­se nicht mehr damit zu rech­nen, dass Käu­fer von gebrauch­ten VW-Fahr­zeu­gen mit Die­sel­mo­to­ren die Erfül­lung der hier maß­geb­li­chen gesetz­li­chen Vor­ga­ben noch als selbst­ver­ständ­lich vor­aus­set­zen wür­den. Für die Aus­nut­zung einer dies­be­züg­li­chen Arg­lo­sig­keit war damit kein Raum mehr; hier­auf konn­te das geän­der­te Ver­hal­ten der Beklag­ten nicht mehr gerich­tet sein. Käu­fern, die sich, wie der Klä­ger, erst für einen Kauf ent­schie­den haben, nach­dem die Beklag­te ihr Ver­hal­ten geän­dert hat­te, wur­de des­halb — unab­hän­gig von ihren Kennt­nis­sen vom “Die­sel­skan­dal” im All­ge­mei­nen und ihren Vor­stel­lun­gen von der Betrof­fen­heit des Fahr­zeugs im Beson­de­ren — nicht sit­ten­wid­rig ein Scha­den zugefügt. 

Auch Ansprü­che aus sons­ti­gen Vor­schrif­ten hat der Senat verneint. 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/recht…