Über­holt ein Kraft­fah­rer auf einer aus­lau­fen­den rech­ten Fahr­spur außer­orts, an deren Ende im Reiß­ver­schluss­ver­fah­ren auf den lin­ken, in die­sel­be Rich­tung ver­lau­fen­den Fahr­strei­fen gewech­selt wer­den muss, bereits meh­re­re hun­dert Meter vor dem Ende des rech­ten Fahr­strei­fens, ein auf die­sem befind­li­ches Fahr­zeug rechts, so han­delt es sich nicht um ein Ein­ord­nen im Reiß­ver­schluss­ver­fah­ren nach § 7 Abs. 4 StVO. Ein Rechts­über­ho­len ist in einer sol­chen Situa­ti­on nur dann nicht ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig, wenn einer der gesetz­lich abschlie­ßend gere­gel­ten Fäl­le zuläs­si­gen Rechts­über­ho­lens vorliegt.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2020/4…