OLG Frank­furt, Beschluss vom 05.09.2022, AZ 11 U 7/21

Aus­ga­be: 08–09/2022

Es besteht kein Anspruch auf Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung für die Repa­ra­tur­zeit eines Por­sche wegen beschränk­ten Fahr­ver­gnü­gens bei mög­li­cher Nut­zung eines Ford Mondeo.

Ist einem Unfall­ge­schä­dig­ten wäh­rend der Repa­ra­tur­zeit des beschä­dig­ten Fahr­zeugs die Nut­zung eines Zweit­wa­gens mög­lich und zumut­bar, besteht kein Anspruch auf Nut­zungs­aus­fall­ent­schä­di­gung gegen den Schä­di­ger. Bei Beschä­di­gung eines Por­sche 911 ist die Nut­zung eines Ford Mon­deo für Stadt- und Büro­fahr­ten zumut­bar. Die damit ver­bun­de­ne Ein­schrän­kung des Fahr­ver­gnü­gens stellt einen imma­te­ri­el­len und damit nicht ersatz­pflich­ti­gen Scha­den dar, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main (OLG) mit heu­te ver­öf­fent­lich­ter Entscheidung. 

Das Fahr­zeug des Klä­gers, ein Por­sche 911, wur­de bei einem Ver­kehrs­un­fall beschä­digt. Der Beklag­te haf­te­te für den Scha­den voll­um­fäng­lich. Der Beklag­te glich einen Teil des gel­tend gemach­ten Scha­dens aus. Mit sei­ner Kla­ge begehrt der Klä­ger u.a. Aus­gleich der ver­blie­be­nen Dif­fe­renz zu den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Repa­ra­tur­kos­ten und Nut­zungs­ent­schä­di­gung für 112 Tage Repa­ra­tur­zeit. Er ver­weist dar­auf, dass ihm die Nut­zung eines ande­ren Fahr­zeu­ges nicht mög­lich bzw. nicht zumut­bar gewe­sen sei. Ihm gehör­ten zwar noch wei­te­re vier Fahr­zeu­ge. Zwei davon wür­den jedoch von Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen genutzt. Ein Wei­te­res käme nicht in Betracht, da es in beson­de­rer Wei­se für Ren­nen aus­ge­stat­tet sei. Das vier­te Fahr­zeug, ein Ford Mon­deo, sei für den Stadt­ver­kehr zu sper­rig und wer­de von der gan­zen Fami­lie ledig­lich als Las­ten- und Urlaubs­fahr­zeug genutzt.

Das Land­ge­richt hat­te der Kla­ge hin­sicht­lich der Repa­ra­tur­kos­ten statt­ge­ge­ben und die Ansprü­che auf die gel­tend gemach­te Nut­zungs­ent­schä­di­gung zurück­ge­wie­sen. Die hier­ge­gen ein­ge­leg­te Beru­fung hat­te auch vor dem OLG kei­nen Erfolg. Zwar umfas­se der zu erset­zen­de Scha­den bei der Beschä­di­gung eines Kraft­fahr­zeugs grund­sätz­lich auch den Weg­fall der Nut­zungs­mög­lich­keit die­ses Fahr­zeugs. Ein Geschä­dig­ter, der auf die Anmie­tung eines Ersatz­fahr­zeu­ges ver­zich­te, sol­le nicht schlech­ter gestellt wer­den als der­je­ni­ge, der einen Miet­wa­gen in Anspruch nehme.

Ein sol­cher Anspruch ent­fal­le jedoch, wenn der Ein­satz eines Zweit­wa­gens mög­lich und zumut­bar sei. Vor­lie­gend hät­te der Klä­ger den Ford Mon­deo für die Fahr­ten zur Arbeit und zu Pri­vat­fahr­ten nut­zen kön­nen. Ohne Erfolg ver­wei­se der Klä­ger dabei auf die „Sper­rig­keit“ die­ses zur Mit­tel­klas­se gehö­ren­den und für den Stadt­ver­kehr geeig­ne­ten Fahr­zeu­ges. Der mate­ri­el­le Ver­mö­gens­scha­den durch den Ver­lust der Nut­zungs­mög­lich­keit des Por­sche 911 wer­de damit objek­tiv durch die Mög­lich­keit der Nut­zung des Ford Mon­deo ausgeglichen.

Dass es sich bei dem beschä­dig­ten Fahr­zeug, einem Por­sche 911, mit­hin einem Sport­wa­gen, auf­grund sei­ner Moto­ri­sie­rung, Fahr­leis­tung und Aus­stat­tung um ein Fahr­zeug aus dem deut­lich geho­be­nen Markt­seg­ment han­delt, wäh­rend es sich bei dem Ford Mon­deo ledig um ein Mit­tel­klas­se­fahr­zeug han­delt, führt nicht zur Unzu­mut­bar­keit der Nut­zung des Ford Mon­deo,“ beton­te das OLG wei­ter. Die not­wen­di­ge Nut­zung des Ford Mon­deo anstel­le des Por­sche 911 füh­re „ledig­lich zu einer Beschrän­kung des Fahr­ver­gnü­gens“. Die­se Beschrän­kung stel­le allein eine in einer sub­jek­ti­ven Wert­schät­zung grün­den­de imma­te­ri­el­le Beein­träch­ti­gung dar und sei nicht vom Schä­di­ger zu erstat­ten. Ande­ren­falls bestün­de die Gefahr, die Ersatz­pflicht des Schä­di­gers ent­ge­gen den gesetz­li­chen Wer­tun­gen auf Nicht­ver­mö­gens­schä­den auszudehnen.

Die Ent­schei­dung ist nicht anfechtbar.

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