OLG Düs­sel­dorf, Beschluss vom 29.06.2022, AZ 2 RBs 75/22

Aus­ga­be: 06/2022

Gewährt das (unzu­stän­di­ge) Amts­ge­richt dem Betrof­fe­nen im Rechts­be­schwer­de­ver­fah­ren Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand hin­sicht­lich der Nach­ho­lung von Ver­fah­rens­rü­gen, ist das Rechts­be­schwer­de­ge­richt dar­an gebun­den. Die Ent­schei­dung hat jedoch kei­nen bestimm­ten Rege­lungs­ge­halt und ist gegen­stands­los, wenn die­se vor­ab ohne kon­kre­ten Bezug auf eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nach­ge­hol­te Hand­lung ergeht und offen ist, ob und ggf. mit wel­chem Inhalt der Betrof­fe­ne nach Akten­ein­sicht des Ver­tei­di­gers noch Ver­fah­rens­rü­gen erhe­ben wird.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/…